Steuererklärung 2022: Mehr Zeit zum Abgeben

Neustadt a. d. Weinstraße (ots)

Steuerzahlerinnen und Steuerzahler haben für die Abgabe der Steuererklärung 2022 zwei Monate länger Zeit, nämlich bis zum 2. Oktober 2023. Wer für die Abgabe der Steuererklärung sogar vier Jahre Zeit hat, was bei einer verspäteten Abgabe passiert und wie man mehr Zeit gewinnt, das erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Steuererklärung 2022: Mehr Zeit zum Abgeben

Steuererklärung 2022: Mehr Zeit zum Abgeben

Bis zum Veranlagungszeitraum 2018 musste die Steuererklärung spätestens am 31. Mai beim Finanzamt sein. Seither ist der 31. Juli der neue Stichtag zur Abgabe der Steuererklärung – also sieben Monate nach dem Veranlagungszeitraum.

Der Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr, für das die Steuererklärung gemacht wird, also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember beispielsweise des Jahres 2022.

Allerdings erhielten Steuerzahler/innen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, wegen der Corona-Pandemie mehr Zeit: Die Steuererklärung für das Jahr 2021 musste spätestens am 31. Oktober 2022 beim Finanzamt abgegeben werden. Und die Regierung hat mit dem Maßnahmenpaket „Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“ Verlängerungen auch für die kommenden Jahre beschlossen:

Die Steuererklärung für 2022 muss bis zum 30. September 2023 beim Finanzamt sein. Weil dieses Datum aber auf einen Samstag fällt, verschiebt sich der Abgabetermin auf den 2. Oktober 2023.

Die Steuererklärung für 2023 muss das Finanzamt spätestens bis zum 31. August 2024 erreicht haben. Auch dieser Termin fällt auf einen Samstag, weshalb sich der Abgabetermin auf den 2. September 2024 verschiebt.Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2024 hingegen ist wieder der 31. Juli 2025.

Übrigens: Wer die Steuererklärung freiwillig abgibt, ist nicht an die üblichen Abgabefristen gebunden – die Steuererklärung kann bis zu vier Jahre rückwirkend abgegeben werden. Die Steuererklärung 2019 muss also erst am 31. Dezember 2023 bis 24 Uhr beim Finanzamt eingegangen sein. Doch dieser Termin gilt nur für Steuerzahler/innen, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind, ihre Steuererklärung aber freiwillig abgeben möchten.

Verspätungszuschlag: Mindestens 25 Euro pro Monat

Das zuständige Finanzamt setzt einen Verspätungszuschlag für diejenigen Steuerzahler/innen fest, die ihre Steuererklärung zu spät abgeben. Vor 2018 lag es noch im Ermessen des zuständigen Finanzamts, ob und in welcher Höhe ein solcher Zuschlag erhoben wird oder nicht. Mittlerweile ist in der Abgabenordnung anstelle der sogenannten „Kann-Regelung“ – abgesehen von einigen Ausnahmen – die „Muss-Regelung“ festgelegt.

Bei der „Kann-Regel“ ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags weiterhin Ermessenssache, während bei der „Muss-Regel“ der Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen ist. Das bedeutet: Die Finanzämter setzen nicht immer zwingend einen Verspätungszuschlag fest, wenn die Steuererklärung zu spät eintrifft. Wenn aber doch ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, dann stets mit 0,25 Prozent der verbleibenden Steuerschuld bzw. mindestens 25 Euro pro Monat – und zwar zusätzlich zur zu zahlenden Steuer. Wer also seine Steuererklärung beispielsweise einen Monat und einen Tag später abgibt, der zahlt zusätzlich 0,5 Prozent oder mindestens 50 Euro. Bis zu 25.000 Euro kann der Verspätungszuschlag betragen.

Mehr Zeit mit der VLH

Wer seine Steuererklärung für 2022 von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater machen lässt, hat deutlich länger Zeit für die Abgabe – nämlich bis zum 31. Juli 2024.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH

http://www.vlh.de