Archiv der Kategorie: Finanzen & Versicherungen

Starker Partner für #sicherimDienst
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen tritt Präventionsnetzwerk bei

Düsseldorf/Münster (ots) Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ist am Freitag (17.03.) offiziell dem Präventionsnetzwerk #sicherimDienst beigetreten. Im Rahmen einer symbolischen Urkundenübergabe in Düsseldorf wurde die bereits lange bestehende Zusammenarbeit nun auch formal besiegelt. Münsters Polizeipräsidentin Alexandra Dorndorf freute sich gemeinsam mit Elke Lins, Leiterin des Dezernats Prävention der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen sowie der Koordinierungsgruppe von #sicherimDienst über den Beitritt. „Mit dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in NRW steht dem Netzwerk ein sehr wichtiger und hilfreicher Akteur beim Thema Gewaltprävention zur Seite“, sagte Netzwerk-Botschafterin Dorndorf.

Freuten sich gemeinsam über den Beitritt der Unfallkasse NRW zum Präventionsnetzwerk #sicherimDienst. Dirk Eßer, Abteilungsleiter Verwaltung bei der Unfallkasse NRW, Alexandra Dorndorf, Polizeipräsidentin von Münster, Elke Lins, Präventionsleiterin der Unfallkasse NRW und Andre Niewöhner, Leiter der Koordinierungsgruppe #sicherimDienst (v.l.).

„Die Unfallkasse beschäftigt sich bereits seit vielen Jahren mit dem Thema Gewaltprävention“, erläuterte Lins. Die Kooperation habe sehr hilfreiche Synergien. Statistiken zeigen, dass meldepflichtige Arbeitsunfälle mit aggressiven Handlungen als Unfallursachen seit Jahren zunehmen. Elke Lins: „Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Austausch und das Vernetzen. Durch die Zusammenarbeit können wir die Gestaltung und Umsetzung von Sicherheitskonzepten fördern, gemeinsam für das Thema sensibilisieren und Impulse zur landesweiten Weiterentwicklung der Gewaltprävention im öffentlichen Dienst einbringen“.

Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen bietet eine Vielzahl an unterstützenden Handlungsfeldern zur Gewaltprävention am Arbeitsplatz. Experten der Unfallkasse waren bereits an der Entwicklung des Präventionsleitfadens von „Mehr Schutz und Sicherheit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst“ mit Handlungsempfehlungen zur Vorsorge, zum Umgang bei Übergriffen und Nachsorgemaßnahmen beteiligt. Und auch im Präventionsnetzwerk ist die Unfallkasse als Mitglied der Koordinierungsgruppe von #sicherimDienst vertreten. „Wir sammeln bewährte Ansätze, die zu mehr Sicherheit beitragen und stellen sie dem Netzwerk zur Verfügung. So können zum Beispiel Spezialisten der Unfallkasse und der polizeilichen Kriminalprävention Netzwerkpartner beraten“, erklärte Andre Niewöhner als Leiter der Koordinierungsgruppe von #sicherimDienst den Mehrwert der einrichtungsübergreifenden Zusammenarbeit.

Verbände, Einrichtungen und öffentliche Verwaltungen können sich im Präventionsnetzwerk #sicherimDienst mit mittlerweile über 1000 Netzwerkmitgliedern zusammenschließen, Ansprechpartner finden und Informationen für die praktische Umsetzung von Gewaltpräventionsmaßnahmen erhalten.

WEB: sicherimdienst.nrw

Allianz und Oscar-Preisträger Christoph Waltz produzieren neue Social-Media-Serie, um Menschen bei der Gestaltung ihrer finanziellen Zukunft zu unterstützen

München (ots)

  • Allianz schließt sich mit Schauspieler Christoph Waltz zusammen, um gemeinsam eine Social-Media-Serie mit dem Titel „Start Making Cents“ zu entwickeln.
  • Die sechsteilige Serie vereinfacht Finanz- und Versicherungsthemen in einem unterhaltsamen und einnehmenden Format.
  • Zudem soll das Verständnis von Allianz über den Versicherungsbereich hinaus erweitert werden, indem die Expertise des Unternehmens im Bereich Investment und Asset Management hervorgehoben wird.

Die Allianz Gruppe hat sich mit dem preisgekrönten Schauspieler Christoph Waltz zusammengetan, um Menschen mit der neuen Social-Media-Serie „Start Making Cents“ dabei zu helfen, ihre finanzielle Zukunft besser zu gestalten.

Schauspieler Christoph Waltz für die Social-Media-Serie „Start Making Cents“ von Allianz.

Vor dem Hintergrund steigender Preise und höherer Kosten möchte Allianz das Thema Finanzwissen zugänglicher und greifbarer machen. Hierfür soll die Serie wertvolle Tipps für den Umgang mit den persönlichen Finanzen geben.

Die sechsteilige Social-Media-Serie zeigt Waltz bei scheinbar alltäglichen Handlungen, die gleichzeitig leicht verständliche Metaphern für Finanzthemen visuell darstellen. Mit dieser neuen Serie möchte die Allianz Menschen helfen, einen besseren Einstieg in die Welt der Geldanlage zu finden, indem sie ein Thema vereinfacht, das oft als unzugänglich und kompliziert angesehen wird.

Oliver Bäte, Vorstandsvorsitzender von Allianz, sagte: „Wir bei Allianz wollen den Menschen helfen, ihr Geld so zu verwalten, dass es sich weiter entwickelt, länger hält und die Lebensqualität steigert. Wir glauben, dass die Vermittlung von finanzieller Bildung dabei von entscheidender Bedeutung ist. Wir freuen uns, mit Christoph zusammenzuarbeiten, um das Bewusstsein für dieses wichtige Thema zu schärfen und die Themen durch seinen Blickwinkel und Humor lebendiger zu machen.

Auf seine unverwechselbare Art und Weise isst Waltz in einem weißen Anzug Spaghetti Bolognese, baut DIY-Möbel zusammen, packt einen Koffer, rasiert geduldig Wollpullover, folgt einer strengen Hautpflegeroutine und beschäftigt sich mit Bienen. All das soll helfen, die Grundlagen des Investierens besser zu verstehen.

Christoph Waltz sagt: „Es ist sehr nützlich und wichtig zu wissen, wie man mit Geld umgeht. Für Menschen wie mich ist es keine Option, ein Wirtschaftsstudium zu beginnen. Zum Glück gibt es andere Möglichkeiten, sich das nötige Wissen anzueignen. Diese sind weitaus zugänglicher und nachvollziehbarer. Unsere kleine Serie für Allianz erscheint mir dafür als ideale Plattform. Schließlich geht es bei der Geschichte deines Geldes nur um dich selbst.“

Ohne für ein spezielles Produkt zu werben, konzentriert sich die Serie auf die Vermittlung von finanzieller Bildung. Allianz kommt hiermit seiner Verantwortung als eines der führenden Finanzdienstleistungsunternehmen nach.

Die Serie wurde im Februar veröffentlicht und kann über Allianz.com und die sozialen Medienkanäle von Allianz abgerufen werden.

‚Financial Literacy‘ = finanzielle Bildung

Unter ‚Financial Literacy‘ versteht man die Fähigkeiten und Kenntnisse, die erforderlich sind, um wichtige finanzielle Entscheidungen treffen zu können. Aus der OECD/INFE 2020 International Adult Financial Literacy Survey geht hervor, dass die „befragten Personen ihre finanzielle Situation im Durchschnitt nicht als positiven Beitrag zu ihrem Wohlbefinden betrachten, sondern eher als zusätzlichen Stress und Sorge“. Es gibt somit noch deutlich Raum für Verbesserungen.

Aktuelle Themen wie Inflation und steigende Strom- und Gaspreise führen derzeit dazu, dass große Teile der Bevölkerung dieses Wissen aufholen möchten, um die eigenen Finanzen zu sichern. Dafür bieten die Kurzfilme „Start Making Cents“ von Allianz und Christoph Waltz einen einfachen sowie unterhaltsamen Einstieg.

WEB: http://www.allianz.de

Neue Wohngebäude Versicherung der HUK-COBURG schließt Schutz gegen Naturgefahren immer ein

Klimaveränderung erfordert neue Produktantworten

Coburg (ots) Die Flutkatastrophe im Ahrtal zerstörte im Juni 2021 zigtausende von Häusern. Ohne Wohngebäudeversicherung mit Elementarschadendeckung standen Betroffene vor dem finanziellen Nichts. Mit ihrer neuen Wohngebäudeversicherung stellt die HUK-COBURG jetzt sicher, dass bei schweren Naturkatastrophen künftig kein Kunde mehr schutzlos ist. Das neue Produkt enthält immer einen Elementarschutz.

Hochwasser kommt rasend schnell und kann leicht die Existenz bedrohen. Foto: HUK-COBURG

„Als großer Versicherer für Privathaushalte wollen wir damit unserer gesellschaftlichen Verantwortung gerecht werden und unsere Kund:innen vor den finanziellen Folgen von Extremwetterereignissen schützen“, sagt Vorstand Dr. Jörg Rheinländer zur Produkteinführung.

Der Elementarschutz Classic – ist als Standardprodukt, neben den klassischen Risiken wie z.B. Brand, Blitzschlag, Leitungswasser, Sturm und Hagel, abschließbar. Er bietet umfassenden Schutz bei Naturkatastrophen. Im Schadenfall tragen Kund:innen eine Selbstbeteiligung von 500 Euro.

Wer das nicht möchte, erhält automatisch den Elementarschutz Basis. Dieser Tarif bietet bei Naturkatastrophen Schutz gegen die schlimmsten Folgen. Im Schadenfall beinhaltet er einen Selbstbehalt von 100.000 Euro und stellt sicher, dass bei Existenz bedrohenden Schäden ein Mindestversicherungsschutz besteht.

WEB: huk-coburg.de

Karnevalsverein, Trachtenverein & Co.: Diese Mitgliedsbeiträge sind nicht absetzbar

Neustadt a. d. W. (ots) Eingefleischte Karnevalisten dürften es wissen: Die Kosten für den Mitgliedsbeitrag, den sie ihrem Karnevalsverein zahlen, lassen sich nicht von der Steuer absetzen. Gleiches gilt für Trachten-, Sport- oder Musikvereine. Welche Mitgliedsbeiträge sich dagegen absetzen lassen, zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Karnevalsverein, Trachtenverein & Co.: Diese Mitgliedsbeiträge sind nicht absetzbar

Wann kann man seine Mitgliedsbeiträge in der Steuererklärung angeben?

Mitglieder eines Vereins können ihren Mitgliedsbeitrag als Sonderausgabe von der Steuer absetzen, sofern ihr Verein altruistische Ziele verfolgt. Das ist bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken der Fall, wie zum Beispiel:

  • Kulturelle Fördervereine (zum Beispiel Museen)
  • Kirchen
  • Deutsche Krebshilfe
  • Deutsches Rotes Kreuz
  • UN-Flüchtlingshilfswerk
  • Caritas
  • Greenpeace
  • uvm.

Warum ist der Beitrag zum Karnevals- oder Sportverein nicht absetzbar?

Weil ein solcher Verein zwar gemeinnützig sein kann, aber gleichzeitig freizeitnahe Zwecke mit „Eigennutz“ verfolgt, ein Hobby zum Beispiel. Anders gesagt: Das Mitglied selbst hat etwas davon, wenn es im Karnevals- oder Faschingsverein mitmacht. Auch die Mitgliedsbeiträge zu Vereinen mit folgenden Zwecken erkennt das Finanzamt nicht als Sonderausgaben an:

  • Traditionelles Brauchtum
  • Heimatpflege und Heimatkunde
  • Sport
  • Schach
  • Tierzucht, Pflanzenzucht oder Kleingärtnerei
  • Hundesport
  • Soldaten- und Reservistenbetreuung
  • Amateurfunk
  • Modellflug

Was ist mit der Aufnahmegebühr?

Manche Vereine verlangen eine Aufnahmegebühr, damit man überhaupt Mitglied werden kann. Diese Einmalzahlung wird auch „Beitrittsspende“ genannt. Ein Begriff, der verwirrt, denn diese Gebühr beispielsweise zur Aufnahme in einen Karnevalsverein erkennt das Finanzamt nicht als Sonderausgabe an. Der Grund: Die Aufnahmegebühr wird vom beitrittswilligen Mitglied freiwillig gezahlt.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Millionen Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

WEB: www.vlh.de

Finanziell und im Alltag: So unterstützen sich Familien in Deutschland gegenseitig

Saarbrücken (ots)

  • Fast zwei Drittel (64 Prozent) der Familien in Deutschland unterstützen sich gegenseitig im Alltag oder finanziell.
  • Aufgrund der parallelen gesellschaftlichen Krisen der vergangenen Jahre ist die gegenseitige Unterstützung in fast jeder dritten Familie in Deutschland (29 Prozent) stärker geworden.
  • Fast jeder Fünfte (19 Prozent) wünscht sich jedoch mehr Unterstützung von der Familie im Alltag.
Fotoquelle: CosmosDirekt / Adobe Stock /

Die letzten drei Jahre waren für viele Menschen in Deutschland nicht leicht. Nach der Corona-Krise mit Lockdowns und wenig Kontakten folgte der Ukraine-Krieg und die finanziellen Folgen von Inflation und Energiekrise. Und über allem schwebt nach wie vor die unsichere Zukunft durch den Klimawandel. Kein Wunder, dass für viele die Familie als Unterstützungsnetzwerk wieder mehr Bedeutung hat. Oder? Eine aktuelle forsa-Umfrage[1] im Auftrag von CosmosDirekt, dem Direktversicherer der Generali in Deutschland, zeigt nun, wie die Menschen in Deutschland ihren familiären Zusammenhalt aktuell wirklich einschätzen.

MEHRHEIT DER FAMILIEN UNTERSTÜTZT IM ALLTAG

Mehr als die Hälfte (53 Prozent) der Befragten geben an, dass sich ihre Familien gegenseitig stark im Alltag unterstützen, zum Beispiel bei der Kinderbetreuung oder beim Einkaufen. Bei etwas weniger als der Hälfte der Befragten (46 Prozent) ist die gegenseitige familiäre Unterstützung im Alltag dagegen weniger ausgeprägt. Dabei fällt auf, dass der alltägliche Zusammenhalt auf dem Land in Orten mit weniger als 5.000 Einwohnern etwas stärker (59 Prozent) ausgeprägt ist als in größeren Städten mit 100.000 bis unter 500.000 Einwohnern (41 Prozent) bzw. Großstädten über 500.000 Einwohnern (46 Prozent).

WENIGER FAMILIEN KÖNNEN AUF FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG ZÄHLEN

Im Vergleich dazu fällt die gegenseitige finanzielle Unterstützung in den Familien etwas weniger stark aus: Rund ein Drittel (36 Prozent) der Befragten sagt, dass sie sich in ihrer Familie stark finanziell unterstützen, indem sie beispielsweise Rechnungen übernehmen. In 62 Prozent der Familien gibt es weniger bzw. keine finanzielle Unterstützung. Insbesondere Umfrageteilnehmer mit minderjährigen Kindern geben etwas seltener (26 Prozent) als der Durchschnitt an, dass sie die finanzielle Unterstützung innerhalb der Familie als stark empfinden. Insgesamt geben fast zwei Drittel (64 Prozent) der Umfrageteilnehmer an, dass sie sich in ihrer Familie gegenseitig stark im Alltag oder finanziell unterstützen.

KRISENJAHRE SCHWÄCHEN FAMILIENZUSAMMENHALT NICHT

Hat sich aber die gegenseitige Unterstützung innerhalb von Familien aufgrund der vielen parallelen gesellschaftlichen Krisen – wie zum Beispiel der Corona-Pandemie oder der Energiekrise – verändert? Wenn überhaupt, dann zum Positiven. So gibt fast jeder dritte Befragte (29 Prozent) an, dass der Zusammenhalt in seiner Familie in den letzten drei Jahren stärker geworden ist. Für 62 Prozent hat sich an der familiären Unterstützung nichts geändert und in sieben Prozent der Familien ist die gegenseitige Unterstützung in der Krisenzeit schwächer geworden.

Dabei fällt auf: Jüngere Umfrageteilnehmer zwischen 18 und 29 Jahren empfinden die Veränderung des familiären Zusammenhalts vergleichsweise stärker (36 Prozent) als die nächsthöhere Altersgruppe der 30- bis 44-Jährigen (23 Prozent). Unterdurchschnittlich ist dagegen der familiäre Zusammenhalt bei Befragten mit minderjährigen Kindern: Hier geben lediglich 23 Prozent an, dass für sie die gegenseitige Unterstützung innerhalb der Familie aufgrund der Krisen der vergangenen Jahre stärker geworden ist.

WUNSCH FÜR DIE ZUKUNFT: MEHR UNTERSTÜTZUNG IM ALLTAG

Doch was wünschen sich die Menschen in Deutschland in Bezug auf die gegenseitige Unterstützung in ihrer Familie für die Zukunft? Mit der finanziellen Unterstützung scheinen sie soweit zufrieden zu sein, lediglich acht Prozent der Umfrageteilnehmer wünschen sich hier mehr Engagement von der eigenen Familie. Anders sieht es bei der Unterstützung im Alltag aus. Hier sagen 19 Prozent, dass sie gerne etwas mehr Hilfe hätten. Und auch hier geben Eltern minderjähriger Kinder etwas häufiger (33 Prozent) als im Durchschnitt an, sich mehr Unterstützung von ihrer Familie im Alltag zu wünschen.

[1] Repräsentative Befragung „Unterstützung in der Familie“ des Meinungsforschungsinstituts forsa im Auftrag von CosmosDirekt, dem Direktversicherer der Generali in Deutschland. Im November und Dezember 2022 wurden in Deutschland 2.506 Bürgerinnen und Bürger ab 18 Jahren befragt. Die Fehlertoleranz der ermittelten Ergebnisse liegt bei +/- 2,5 Prozentpunkten.

Generali Deutschland AG
Adenauerring 7
81737 München

www.cosmosdirekt.de
www.generali.de

Steuererklärung: Die beste Zeit zum Abgeben

Neustadt a. d. W. (ots) Wie Steuerzahlerinnen und Steuerzahler schnell zu ihrem Steuerbescheid kommen, warum der Steuerbescheid in der Regel nicht vor Ende März eintrifft und wann die Steuererklärung 2022 spätestens beim zuständigen Finanzamt sein muss, das erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Je früher man die Steuererklärung abgibt …

Steuererklärung: Die beste Zeit zum Abgeben

Theoretisch der früheste Termin, um die Einkommensteuererklärung für 2022 abzugeben, war der 1. Januar 2023. Die wenigsten Steuerzahlerinnen und Steuerzahler sind so zeitig dran, doch etliche geben ihre Erklärung gerne Anfang des Jahres beim zuständigen Finanzamt ab. Denn wer mit einer Rückzahlung rechnet, möchte nicht lange auf sein Geld warten müssen.

… umso schneller erhält man in der Regel den Steuerbescheid

Wer folgendes beachtet, kann die Bearbeitungszeit der eigenen Steuererklärung beschleunigen:

  • Die Steuererklärung so früh wie möglich abgeben – denn Finanzbeamte bearbeiten Steuererklärungen nach Eingang, zumindest ab dem 1. März. Oder anders gesagt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
  • Die Steuererklärung elektronisch per ELSTER an das Finanzamt übermitteln – denn diese Steuererklärungen werden bevorzugt behandelt. Eingänge auf Papier kommen später dran.
  • Alle Nachweise wie Quittungen und Belege griffbereit halten – so können Steuerpflichtige schnell reagieren, falls das Finanzamt um bestimmte Nachweise bittet.

Frühestens Ende März kommt der Bescheid

In der Regel können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler erst ab Ende März mit ihrem Steuerbescheid rechnen. Der Grund: Zum Jahresbeginn müssen zuerst aktuelle Steuerrechtsänderungen in die Computersoftware der Finanzämter eingespeist werden. Außerdem warten die Behörden auf Steuerdaten von Dritten wie Arbeitgebern oder Versicherungen. Diese haben bis zum letzten Tag im Februar Zeit, alle benötigten Daten zu übermitteln.

Etwa acht Wochen müssen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nach Abgabe ihrer Steuererklärung auf den Steuerbescheid warten. Die schnellsten Finanzämter hatte im Jahr 2022 das Bundesland Berlin: Sie brauchten im Schnitt 45,8 Tage, um eine Einkommensteuererklärung zu bearbeiten. Die meiste Zeit benötigten die Finanzämter im Bundesland Bremen mit durchschnittlich 82,1 Tagen von der Abgabe der Steuererklärung bis zum Steuerbescheid. Einzeln betrachtet siegt das Finanzamt Olpe in Nordrhein-Westfalen: Dieses Finanzamt brauchte im Schnitt lediglich 23,6 Tage zur Bearbeitung einer Steuererklärung (Quelle: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/start/finanzaemter).

Ab sechs Monaten Wartezeit kann man den Bescheid anmahnen

Wartet ein Steuerzahler drei Monate auf seinen Steuerbescheid, kann er bei seinem zuständigen Finanzamt nachfragen. Hat er seine Steuererklärung vor sechs Monaten eingereicht und noch keine Reaktion vom zuständigen Finanzamt erhalten, kann er die Bearbeitung seiner Steuererklärung anmahnen. Allerdings haben Finanzbeamte keine festgeschriebene Lieferfrist. Das bedeutet, dass es für Finanzämter keinerlei Bearbeitungsfristen gibt. Anders ist das für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler – sie müssen die Abgabefrist für ihre Steuererklärung einhalten.

Abgabefrist für die Steuererklärung 2022

Die Steuererklärung 2022 muss spätestens am 2. Oktober 2023 beim zuständigen Finanzamt sein – das ist rund ein Monat weniger Zeit zur Abgabe als im Vorjahr. Der Stichtag für die Steuererklärung 2021 war der 31. Oktober 2022.

Wer sich von einem Lohnsteuerhilfeverein bzw. der Steuerberaterin oder dem Steuerberater beraten lässt, hat für die Steuererklärung 2022 deutlich mehr Zeit, nämlich bis zum 31. Juli 2024.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Millionen Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

WEB: www.vlh.de

Frauen wollen eher Sicherheit, Männer eine glückliche Partnerschaft

Dem Lieblingsmenschen zum Valentinstag eine Freude machen: Aber wie? Eine repräsentative Umfrage von Civey im Auftrag der DEVK Versicherungen hat herausgefunden, was Männern und Frauen aktuell besonders wichtig ist. Paare, die den nächsten Schritt wagen und zusammenziehen, können sparen, wenn sie ihren Versicherungsschutz zusammenlegen.

Wer verheiratet oder verwitwet ist, sehnt sich einer Umfrage zufolge besonders nach einer glücklichen Beziehung.

Männer sind vom Mars, Frauen von der Venus? Immerhin gibt es deutliche Unterschiede in der Einschätzung, was wirklich zählt. Während Gesundheit in der Civey-Studie bei allen über 2.500 Befragten ganz oben auf der Wunschliste steht, sieht es beim Thema glückliche Partnerschaft anders aus. Für fast 44 Prozent der Männer ist sie besonders wichtig, aber nur für rund 32 Prozent der Frauen. Sie legen dafür Wert auf ein gutes Familienverhältnis – und genug Geld. Etwa 60 Prozent der weiblichen Befragten sagen, dass sie sich finanzielle Sicherheit wünschen. Bei den Männern sind es knapp zehn Prozent weniger.

Mit Trauschein ist die Partnerschaft wichtiger

Die Sorge um ein ausreichendes Einkommen spiegelt sich vor allem bei Menschen wider, die geschieden sind: Über 68 Prozent wünschen sich ein Geldpolster. Ledigen ist dagegen vielmehr als anderen ausreichend freie Zeit wichtig. Und wer verheiratet oder verwitwet ist, sehnt sich der DEVK-Umfrage zufolge besonders nach einer glücklichen Beziehung. Um die bessere Hälfte zu erfreuen, müssen es nicht unbedingt rote Rosen sein. Kleine Aufmerksamkeiten zum Valentinstag sind romantisch; sie bleiben aber unverbindlich. Wenn Menschen allerdings zusammenziehen oder heiraten, festigen sie ihre Beziehung deutlich. Neben dem persönlichen Glück geht es dann schnell auch um Fragen finanzieller Absicherung.

Paare brauchen keinen doppelten Versicherungsschutz

Haben beide die gleichen Policen abgeschlossen, können sie sie zusammenlegen und damit Geld sparen. So kann man eine Privathaftflicht für Singles auf den günstigeren Familientarif umstellen. Kinder sind hier automatisch mitversichert. Auch bei der Hausratpolice lohnt sich eine Neuordnung. „Der Wert des gemeinsamen Hausrats ist höher“, sagt Alexander Erpenbach, Leiter der DEVK-Hauptabteilung Sach/HUK-Betrieb. „Es ist empfehlenswert, die Versicherungssumme entsprechend anzupassen, um eine Unterversicherung zu vermeiden.“ In der Regel wird der ältere Vertrag weitergeführt und der jüngere aufgehoben.

Der ältere Vertrag hat ältere Rechte

Bei der Kfz-Versicherung können sich Personen gegenseitig berechtigen, das eigene Auto mit zu nutzen. Auch die Rechtsschutzversicherung können Paare vereinen, wenn sie zusammenziehen und einen gemeinsamen Wohnsitz haben. Die Police mit mehr Leistungen bleibt dann bestehen. Ist der Umfang identisch, wird der ältere Vertrag weitergeführt.

„Paare, die zusammenleben, brauchen keinen doppelten Versicherungsschutz“, betont Alexander Erpenbach, „sondern doppelt so guten Versicherungsschutz.“ Es lohne sich daher, die Policen zu überprüfen und das gesparte Geld zu investieren, um sich gegenseitig abzusichern – z. B. mit einer Risikolebensversicherung. So ein Vertrag ist vielleicht nicht so romantisch wie ein Strauß Blumen, macht dafür aber alle glücklich, die sich nach finanzieller Sicherheit sehnen.

Das Meinungsforschungsunternehmen Civey hat vom 29. bis 30. Dezember 2022 im Auftrag der DEVK über 2.500 Personen repräsentativ befragt. Der statistische Fehler der Gesamtergebnisse liegt bei 3,5 Prozent.

Weitere Informationen finden Sie unter www.devk.de/paare

Gemeinsam gesund in Bewegung sein

Die VIACTIV Krankenkasse steht als neuer Gesundheitspartner an der Seite des Deutschen Hockey-Bundes

Bochum (ots) Ein Tor im ersten Viertel bringt ein Team oft auf die Siegerstraße. Und auch das Fundament eines gesunden und sportlichen Lebens wird im ersten Viertel des Lebens maßgeblich gelegt. Daher passt es perfekt, dass die VIACTIV Krankenkasse als neuer Gesundheitspartner des Deutschen Hockey-Bundes schon junge Sportlerinnen und Sportler im Breiten- und Spitzensport ganz bewusst in den Mittelpunkt stellt.

Von links: Nationalspieler & Weltmeister Mats Grambusch, Markus Müller, Vorstandsvorsitzender der VIACTIV Krankenkasse, Niclas Thiel, Kaufmännischer Vorstand DHB

Wir freuen uns, mit der VIACTIV Krankenkasse einen neuen Premium-Partner gewonnen zu haben, der uns in den nächsten spannenden Jahren begleiten wird. In diesem Jahr richten wir die Hockey-EM der Damen und Herren in Mönchengladbach aus und 2024 steht alles im Zeichen der Olympischen Spiele in Paris. Gemeinsam mit der VIACTIV wollen wir unseren Weg auf sportlicher und gesundheitlicher Ebene möglichst erfolgreich gestalten“, freut sich Niclas Thiel, kaufmännischer Vorstand des DHB über die Partnerschaft mit der VIACTIV.

Im Rahmen der Kooperation werden der Gesundheitspartner und der DHB den Mitgliedern und Vereinen verschiedene Services im Bereich Gesundheit und Aufklärung anbieten. Dabei wird der Fokus besonders auf realitätsnahe und informative Angebote gelegt. Ernährung, Stressbewältigung, gesund im Job, in der Freizeit und im Sport – nur eine Auswahl an Themen, auf die die Hockeyfamilie sich freuen darf. „Die Gespräche mit der VIACTIV liefen von Anfang an auf Augenhöhe und wir sind von einer guten, vertrauensvollen und erfolgreichen Zusammenarbeit überzeugt“, so Thiel weiter.

„Als neuer Gesundheitspartner des Deutschen Hockey-Bundes freuen wir uns auf die künftige Zusammenarbeit und einen gemeinsamen Einsatz für die Gesundheit. Ein Thema, das uns auch im Breiten- und Spitzensport am Herzen liegt“, erklärt Markus Müller, Vorstandsvorsitzender der VIACTIV Krankenkasse. „Außerdem gratulieren wir natürlich an dieser Stelle zum Gewinn des WM-Titels der Herren – einen besseren Start für die Zusammenarbeit der VIACTIV und des DHB kann man sich kaum wünschen.“

Besonders in der Jugend braucht es auch Vorbilder. Für viele Jugendliche aus der Hockeyfamilie sind dies die Sportlerinnen und Sportler der Damen- und Herren-Nationalteams. Auch dort wird sich die neue Partnerschaft zeigen: Ab sofort ist der Schriftzug Deutschlands sportlicher Krankenkasse auch auf den Trikots präsent.

Das Highlight der Nationalteams des Deutschen Hockey-Bundes in diesem Jahr ist die Heim-EM. Vom 18. August bis zum 27. August 2023 kämpfen die Herren (Honamas genannt) beziehungsweise die Damen (Danas genannt) in Mönchengladbach gegen die europäischen Topteams um den Europameistertitel und die direkte Qualifikation für die Olympischen Spiele 2024 in Paris. Daneben warten Einsätze in der FIH Pro League in Australien, Indien, England, Niederlande und Belgien auf die Teams.

WEB: viactiv.de

Alkohol im Blut: Hände weg vom Steuer

Coburg (ots) Mitfahrt bei Betrunkenem kann Konsequenzen haben – Promillegrenzen gelten auch beim Radfahren

Nach zwei Jahren Pandemie können alle Narren und Jecken endlich wieder feiern. Die fünfte Jahreszeit hat begonnen und nähert sich langsam ihrem Höhepunkt. Für viele Narren gehört ein guter Schluck genauso zum Fasching wie die gute Laune. Doch schon geringe Alkoholmengen genügen, um die Reaktionsfähigkeit drastisch einzuschränken.

Alkohol im Blut: Hände weg vom Steuer. Wer nach einem feuchtfröhlichen Abend in Bus, Bahn oder ins Taxi steigt, kann nichts falsch machen. Foto: HUK-COBURG

Bei Fahrauffälligkeiten – wie dem Fahren von Schlangenlinien oder zu dichtem Auffahren – drohen bereits ab 0,3 Promille ein Fahrverbot, Punkte und ein Bußgeld. Wer mit 0,5 Promille in eine Polizeikontrolle gerät, wird mit mindestens 500 Euro zur Kasse gebeten, darf sich mindestens einen Monat nicht ans Steuer setzen und kassiert zwei Punkte in Flensburg.

Sind Autofahrer:innen mit mehr als 1,1 Promille unterwegs, geht der Gesetzgeber automatisch von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Personen, die die Polizei so antrifft, müssen sich für mindestens sechs Monate von ihrem Führerschein verabschieden. Weitere Konsequenzen sind drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe. Zudem wird bei solch einer Trunkenheitsfahrt der Führerschein entzogen. Seine Rückgabe muss bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.

Fahranfänger:innen sollten berücksichtigen: Bis zum 21. Geburtstag beziehungsweise während der Probezeit ist Alkohol am Steuer tabu. Auch Radfahren und Alkohol passen nicht zusammen: Wer angetrunken einen Unfall verursacht, läuft ab 0,3 Promille ebenfalls Gefahr, seinen Führerschein verlieren. Ab 1,6 Promille müssen auch Radfahrer:innen mit einem Verfahren rechnen – unabhängig davon, ob sie einen Führerschein besitzen.

Nicht mit Versicherungsschutz spielen

Soweit die strafrechtliche Seite. War bei einem Unfall Alkohol im Spiel, kann sich das, wie die HUK-COBURG mitteilt, auch auf den Versicherungsschutz auswirken. Inwiefern hängt vom Blutalkoholspiegel und der individuellen Fahrtüchtigkeit ab. Also davon, ob Fahrerinnen eine Situation erkannt und angemessen reagiert haben. Wer Schlangenlinien gefahren, von der Straße abgekommen ist oder Autos gerammt hat, hat diese Grenze überschritten. Wie viel Alkohol zu Ausfallerscheinungen führt, ist bei jedem verschieden. Im Extremfall genügt ein Glas Sekt.

Lässt sich der Unfall eindeutig auf Alkoholkonsum zurückführen, greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht. Das heißt: Die Versicherung reguliert den Schaden des Opfers, nimmt aber den Unfallverursacher in Regress. Maximal 5.000 Euro kann sie sich vom Schädiger oder der Schädigerin zurückholen.

In der Kasko-Versicherung kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen und nur einen Teil des Schadens oder gar nichts bezahlen. Bei 1,1 Promille gilt der Alkoholgenuss automatisch als unfallursächlich. Allerdings genügen auch geringere Mengen, um den Versicherungsschutz ins Wanken zu bringen. Die Gretchenfrage ist und bleibt, ob der Alkohol ursächlich für die Karambolage war.

Beifahrer:innen mit in der Verantwortung

Auch wer bei seinem alkoholisierten Trinkkumpan ins Auto steigt, muss bei einem Unfall mit Konsequenzen rechnen. Werden Mitfahrende verletzt, können ihre Ansprüche gekürzt werden, die sie im Normalfall gegen den Verursacher gehabt hätten. Dies gilt zum Beispiel für das Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung unterstellt hier, dass Mitfahrende, die sich zu einem Betrunkenen ins Auto setzen, sich selbst gefährden und die Verletzungsfolgen dadurch mit verursacht haben.

Selbst am Morgen nach einer fröhlich durchzechten Nacht ist der Alkohol immer noch ein Thema. Schließlich dauert es um die zehn Stunden, bis ein Promille Alkohol im Körper abgebaut wird. Im Zweifelsfall empfiehlt sich der Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel.

Weitere Informationen erhalten Sie unter

https://www.huk.de/presse/nachrichten/verbrauchertipps/auto-fahren.html

Versicherungstipp -Family first! Rückdatierung nutzen und bei der Absicherung der Familie sparen

Saarbrücken (ots)

  • Die Familie kommt an erster Stelle – auch bei der finanziellen Absicherung. Dabei lässt sich aktuell noch sparen, denn CosmosDirekt, der Direktversicherer der Generali in Deutschland, macht Kunden auf dem Papier ein Jahr jünger. Schließt man eine Risikolebensversicherung bis zum 31. Januar 2023 ab, wird diese auf den 1. Dezember 2022 zurückdatiert.
Bildquelle: CosmosDirekt/Adobe Stock

2021 lebten in Deutschland über 11,6 Millionen Familien mit Kindern.[1] Dabei eint wohl alle Eltern, dass sie nur das Beste für ihren Nachwuchs und dessen Zukunft wollen. Dazu gehört auch, sich Gedanken darüber zu machen, wie die Familie für den Fall versorgt ist, sollte einem Elternteil etwas zustoßen. Denn neben der hohen emotionalen Belastung kann der Verlust zusätzlich auch zu ernsten finanziellen Problemen führen. „Daher ist es wichtig, dass sich jeder einmal mit dem Thema der Versorgungssituation seiner Familie beschäftigt und sich um eine entsprechende Absicherung kümmert“, sagt Melanie Weis, Vorsorgeexpertin bei CosmosDirekt, und ergänzt: „Dafür ist die Risikolebensversicherung die beste Wahl. Nur sie bietet eine bedarfsgerechte finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen. Und dies zu einem vergleichsweise niedrigen monatlichen Beitrag.“ Warum sich bei einem Neuabschluss zum Jahreswechsel zusätzlich Geld sparen lässt, erklärt die Expertin: „Für die Berechnung der Beiträge bei der Risikolebensversicherung ist auch das Alter entscheidend. Bei CosmosDirekt zählt aber allein das Geburtsjahr, nicht der genaue Geburtstag. Der Jahreswechsel hat also alle Versicherten ein Jahr älter gemacht. Durch die Rückdatierung des Versicherungsbeginns profitiert der Kunde über die gesamte Vertragslaufzeit von einem günstigeren Beitrag.“

Ein Rechenbeispiel: Ein/e Vertriebsangestellte/r, Jahrgang 1986, Nichtraucher/in seit mindestens zehn Jahren, ohne risikorelevante Hobbys und ohne Gesundheitsrisiken, schließt im Januar 2023 eine Risikolebensversicherung (Comfort-Schutz) mit einer Laufzeit von 27 Jahren über eine Versicherungssumme von 160.000 Euro zum Schutz der Familie ab. Wird der Vertrag auf Dezember 2022 rückdatiert, beträgt der monatliche Zahlbeitrag bei CosmosDirekt 16,87 Euro statt 18,69 Euro.[2] Monatlich macht das eine Ersparnis von 1,82 Euro, über die gesamte Vertragslaufzeit von 27 Jahren sind es insgesamt 589,68. Euro.[3]

CosmosDirekt bietet bis Ende Januar die Möglichkeit, Neuverträge auf den 1. Dezember 2022 rückzudatieren.

[1] Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis): https://ots.de/IOgpYt

[2] Anbieter CosmosDirekt, Tarif CRC B3, Comfort-Schutz. Die gezeigten Beiträge beinhalten bereits an den Kunden weitergegebene Überschüsse. Diese könnten sich in den Folgejahren ändern. Hieraus resultierende Beitragsanpassungen haben wir seit unserem Bestehen an laufenden Verträgen noch nie durchgeführt.

[3] Die Gesamtbeitragsersparnis bei Versicherungsbeginn im Jahr 2022 statt im Jahr 2023 richtet sich unter anderem nach Alter, Vertragslaufzeit, Beruf und Versicherungssumme. Zahlbeitrag durch sofortige Verrechnung der Gewinnanteile. Diese sind für das laufende Geschäftsjahr garantiert und können sich in den Folgejahren ändern. Seit unserem Bestehen war dies in bereits abgeschlossenen Verträgen noch nie erforderlich.

Generali Deutschland AG
Adenauerring 7
81737 München

www.cosmosdirekt.de
www.generali.de

2023: Die neue, deutlich höhere Homeoffice-Pauschale

Neustadt a. d. W. (ots)

Die Homeoffice-Pauschale ist mit 1.260 Euro im Jahr mehr als doppelt so hoch wie früher. Bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen jetzt außerdem die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale am gleichen Arbeitstag nutzen. Und auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde erhöht. Wie alles zusammenhängt, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Die neue Homeoffice-Pauschale: So wird gerechnet

2023: Die neue, deutlich höhere Homeoffice-Pauschale

Pro Arbeitstag im Homeoffice dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sechs Euro für bis zu 210 Arbeitstage im Jahr von der Steuer absetzen – also bis zu 1.260 Euro jährlich. Früher waren es lediglich fünf Euro am Tag und maximal 120 Tage Homeoffice im Jahr, also nur bis zu 600 Euro jährlich.

Die Rechnung: 210 Tage x 6 Euro = 1.260 Euro

Übrigens: Auch wer 211 oder 250 Tage im Jahr von zu Hause arbeitet, darf nicht mehr als den Maximalbetrag von 1.260 Euro absetzen.

Homeoffice-Pauschale liegt jetzt über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Seit 2023 liegt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag – auch als Werbungskostenpauschale bekannt – bei 1.230 Euro im Jahr. Das bedeutet: Werbungskosten in Höhe von 1.230 Euro werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Kostennachweis pauschal steuerlich anerkannt. Bis 2021 waren es lediglich 1.000 Euro, für das Jahr 2022 lag der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei 1.200 Euro.

Den größten Posten in puncto Werbungskosten machen häufig die Fahrtkosten aus. Nehmen wir als Beispiel eine Arbeitnehmerin, die im Homeoffice arbeitet: Für sie fallen die Fahrten zur Arbeitsstelle häufig weg, deshalb kann sie auch weniger Kosten für das Pendeln über die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt) abziehen.

Aber: Weil die Homeoffice-Pauschale auf bis zu 1.260 Euro jährlich angehoben wurde, liegt die Arbeitnehmerin allein damit über dem ebenfalls erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Fährt sie die restlichen Arbeitstage ins Büro oder hat weitere Werbungkosten, kommen diese Ausgaben für die Steuererklärung noch hinzu.

Auch neu: Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale gleichzeitig nutzen

Bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können seit 2023 die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale am gleichen Arbeitstag nutzen: Nämlich diejenigen, die am gleichen Tag zur Arbeit fahren und von zuhause arbeiten, weil sie am Arbeitsort keinen Arbeitsplatz haben.

Das gilt zum Beispiel für Lehrerinnen und Lehrer, die an einem Tag zur Schule fahren und anschließend von zuhause aus ihren Unterricht vor- oder nachbereiten. Sie können jetzt bis zu 210 Tage im Jahr die Homeoffice-Pauschale nutzen und – sofern sie an den entsprechenden Tagen in der Schule waren – gleichzeitig die Entfernungspauschale in ihrer Steuererklärung angeben. Heißt konkret: Für die ersten 20 Kilometer der einfachen Fahrtstrecke sind es 30 Cent pro Kilometer und ab dem 21. Kilometer sind es seit 2022 sogar 38 Cent, die berechnet werden können.

Früher: Arbeitnehmer-Pauschbetrag hat die Homeoffice-Pauschale geschluckt

Vor dem 1. Januar 2023 lag der Arbeitnehmerpauschbetrag bei 1.000 Euro bzw. bei 1.200 Euro und die Homeoffice-Pauschale bei maximal 600 Euro im Jahr. Da bisher die Homeoffice-Pauschale nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gerechnet wurde, sondern der Arbeitnehmer-Pauschbetrag den Mindestwerbungskostenabzug für Angestellte darstellt, profitierten bis 2022 nur diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zusammen mit ihren übrigen Werbungskosten bis zum Jahr 2021 über 1.000 und im Jahr 2022 über 1.200 Euro kamen.

Hatte eine Arbeitnehmerin für das Jahr 2022 weitere Werbungskosten von beispielweise 700 Euro und war zudem mindestens 120 Tage im Homeoffice aktiv, durfte sie bei der Steuererklärung 1.300 Euro als Werbungskosten angeben: 700 Euro Werbungskosten + 600 Euro Homeoffice-Pauschale = 1.300 Euro.

Das heißt: Erst wenn die Arbeitnehmerin 2022 mit ihren weiteren Werbungskosten und der Homeoffice-Pauschale auf einen Betrag von mehr als 1.200 Euro kam, wirkten sich die über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegenden Kosten in der Steuererklärung aus.

Fazit: Alle Arbeitnehmer/innen profitieren von der Homeoffice-Pauschale 2023

Von der Anhebung der Homeoffice-Pauschale profitieren alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie können mehr im Homeoffice arbeiten, erhalten einen höheren Pauschalbetrag und liegen außerdem ab 206 Tagen im Homeoffice allein damit über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Alles, was an Werbungskosten außerdem hinzukommt, dürfen sie zusätzlich von der Steuer absetzen.

Außerdem: Wer am Arbeitsort keinen eigenen Arbeitsplatz hat, kann neuerdings die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale am gleichen Arbeitstag nutzen, zumindest für bis zu 210 Tage im Jahr und sofern an diesen Tagen der Arbeitsort aufgesucht wurde.

Und schließlich: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überhaupt nicht im Homeoffice arbeiten (können oder dürfen), erhalten mit dem erhöhten Arbeitnehmerpauschbetrag einen höheren Steuerabzug zu ihrem Vorteil. Wer mehr als rund 19 Kilometer einfache Fahrt zur Arbeitsstätte hat und an mindestens 220 Tagen im Jahr dort gearbeitet hat, kommt außerdem mit den Fahrtkosten über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag – und sollte deshalb alle tatsächlichen Werbungskosten überprüfen.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Millionen Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Web: www.vlh.de

Ärger bei Minusgraden Wenn die Justiz über Streuen und Räumen entscheiden muss

Berlin (ots) „Winter ade, Scheiden tut weh“ – Immobilienbesitzern dürfte dieser Spruch nicht so leicht über die Lippen kommen, denn für sie bedeutet die kalte Jahreszeit häufig viel Mehrarbeit. Sie müssen die Wege frei von Eis und Schnee halten, denn nur so erfüllen sie ihre gesetzlich vorgeschriebene Verkehrssicherungspflicht.

Wenn die Justiz über Streuen und Räumen entscheiden muss ,,Winter ade, Scheiden tut weh“ – Immobilienbesitzern dürfte dieser Spruch nicht so leicht über die Lippen kommen, denn für sie bedeutet die kalte Jahreszeit häufig viel Mehrarbeit. Sie müssen die Wege frei von Eis und Schnee halten, denn nur so erfüllen sie ihre gesetzlich vorgeschriebene Verkehrssicherungspflicht. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extraausgabe einige Urteile vom Amtsgericht bis zum Bundesgerichtshof vor, in denen es um diese Thematik geht. Mal geht es dabei um die sogenannte ,,Streukontrolle“, mal um die nachträgliche Entfernung eines ausgebrachten Splitt-Salz-Gemischs.

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extraausgabe einige Urteile vom Amtsgericht bis zum Bundesgerichtshof vor, in denen es um diese Thematik geht. Mal geht es dabei um die sogenannte „Streukontrolle“, mal um die nachträgliche Entfernung eines ausgebrachten Splitt-Salz-Gemischs.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann ihre Räum- und Streupflicht für öffentlich zugängliche Wege auf einen Hausmeister delegieren, woraufhin dieser dann auch haften muss. Allerdings bleibt für die WEG eine Überwachungs- und Kontrollpflicht. Das stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 9 U 34/19) nach dem Sturz einer Fußgängerin fest. Insbesondere bei einem professionellen Hausmeisterdienst müsse die Gemeinschaft allerdings nur bei konkreten Hinweisen auf eine Vernachlässigung des Winterdiensts tätig werden und sei deswegen im vorliegenden Fall nicht haftbar zu machen.

Hauseigentümer haben dann keine Streupflicht auf öffentlichen Wegen, wenn die Gemeinde den Winterdienst nicht via Satzung wirksam übertragen hat. Das stellte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 255/16) im Zusammenhang mit einem Schadenersatzfall fest. Eine Frau war beim Verlassen des Wohnhauses auf einem nicht geräumten Stück Weges bis hin zum teilweise von der Kommune geräumten Fußweg gestürzt und hatte sich verletzt. Der BGH-Senat hielt im Urteil fest: „Zuständig für die Sicherheit des öffentlichen Gehwegs ist hier allein die Gemeinde, die diese Pflicht nicht an den Anlieger und Vermieter delegiert hat.“

Stürzt ein Fußgänger auf einem Gehweg, weil durch eine Regenwasserableitung eine Glättestelle entstanden ist, so haftet der zuständige Grundstücksbesitzer – sprich: der Eigentümer, von dessen Anwesen die Ableitung ausgeht. Konkret handelte es sich um ein Regenrohr zur Entwässerung des Dachs. Das Oberlandesgericht Naumburg (Aktenzeichen 2 U 25/13) sprach einer Fußgängerin Schadenersatz zu, die am frühen Morgen auf dem Weg zur Arbeit genau auf dieser Glättestelle ausgerutscht war.

Kommt es unabhängig von solchen Gefahren wie einer Regenwasserableitung zu unerwarteten einzelnen Glättestellen, so ist das Vorliegen einer Verkehrssicherungspflicht jeweils gründlich zu prüfen. Liege keine allgemeine Glätte vor, so der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VI ZR 254/16), so müsse keinesfalls zwingend der Winterdienst einsetzen. Eine Passantin war auf einem trockenen und geräumten Weg ausgerechnet auf einer einen Quadratmeter großen rutschigen Stelle verunglückt.

Einen untergeordneten Zuweg zur Terrasse seines Hauses muss ein Hausbesitzer nicht völlig gefahrlos gegen alle erdenklichen Risiken für einen Nutzer ausgestalten. In einem Zivilprozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 17 W 17/22) war es um einen unbeleuchteten, wegen Laub- und Moosablagerungen schmierigen Steinweg gegangen, auf dem eine Pflegekraft einen schweren Unfall erlitten hatte. Es habe sich aber hier gar nicht um einen eigentlichen Zuweg zum Haus gehandelt, hieß es im Urteil.

Generell gilt: Bei glatten und eisigen Wegverhältnissen erwarten Gerichte nicht nur von Hausbesitzern die Einhaltung der Streupflichten, sondern auch von Passanten erhöhte Vorsicht. Wer zum Beispiel trotz eines erkennbar nicht geräumten Weges diesen benutzt, der kann nach Ansicht des Amtsgerichts Augsburg (Aktenzeichen 74 C 1611/18) dadurch den Schmerzensgeldanspruch verlieren.

Ein Verkehrssicherungspflichtiger muss sogenannte „Streukontrollen“ durchführen – das heißt, sich immer wieder über den Zustand eines Weges innerhalb seines Verantwortungsbereiches vergewissern. Hier war es um acht Uhr morgens auf einer drei mal drei Meter großen Fläche zum Sturz einer Radfahrerin gekommen. Die Verantwortung, an dieser Stelle zu streuen, sei umso höher gewesen, als es sich bei dem Beauftragten um einen gewerblichen Winterdienst und um eine viel frequentierte Stelle gehandelt habe. Das entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 154 C 20100/17).

Wenn eine Gemeinde nicht von sich aus tätig wird, kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft auch von sich aus für ein Stück öffentlichen Weges einen Winterdienst bestellen. Es handelte sich um einen Teil einer öffentlichen Grünanlage, der aber zusätzlich von Bewohnern einer nahen Anlage als Zugang zu dem Haus benutzt wurde. Innerhalb der WEG kam ein Streit darüber auf, ob man nun auf eigene Kosten räumen lassen solle. Das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 318 S 95/16) gab denen Recht, die das für angemessen hielten.

Eine Schattenseite des Streuens ist die Tatsache, dass sich nach Besserung der Wetterlage jede Menge Streugut auf den Wegen befindet. Auch wenn dies als unangenehm empfunden wird, kann man vom Verkehrssicherungspflichtigen trotzdem nicht verlangen, dass er das pflichtgemäß aufgebrachte Splitt-Salz-Gemisch nach jeder Verwendung gleich wieder beseitigt. So urteilte das Oberlandesgericht Schleswig (Aktenzeichen 7 U 25/19).

Wohnungseigentümergemeinschaften ist es nicht möglich, einzelnen Mitgliedern durch Mehrheitsentscheidung Räum- und Streupflichten persönlich aufzuerlegen. Das Amtsgericht Oberhausen (Aktenzeichen 34 C 87/19) entschied, dass hierdurch Aufgaben aus dem Pflichtenkreis des Verwalters in unzulässiger Weise auf die Eigentümer verlagert würden.

WEB: dsgv.de

Jetzt auf den Prüfstand stellen! Machen Sie Ihren persönlichen Finanz- und Versicherungscheck

Frankfurt (ots)

  • Zum Start ins neue Jahr – jetzt ist der passende Zeitpunkt, um die Versicherungen und Finanzen zu überprüfen
  • Altersvorsorge – bin ich gut vorbereitet, um einer späteren Rentenlücke vorzubeugen?
  • Richtig abgesichert – passen meine Verträge noch zu meiner Lebenssituation?

Im Grunde ist es jedes Jahr dasselbe: Kaum ist Silvester vorbei, schon wollen auch hierzulande Millionen Menschen die guten Neujahrsvorsätze direkt in die Tat umsetzen. Für viele bedeutet das, zu Hause Klarschiff zu machen: Kleiderschränke ausmisten, Küchenschubladen aufräumen und die Ablage neu ordnen. Doch warum macht man das nicht auch mit den eigenen Finanzen?

Guter Vorsatz fürs neue Jahr: Machen Sie Ihren persönlichen Finanz- und Versicherungscheck (Quelle: mauritius images / Westend61 / Halfpoint)

Nachdem Verträge einmal abgeschlossen wurden, lässt man sie häufig einfach laufen, ohne zu überprüfen, ob es Änderungsbedarf oder Optimierungspotenzial gibt. Die Experten der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) erklären, weshalb es sich lohnt, etwas Zeit in einen Finanz- und Versicherungscheck zu investieren.

Altersvorsorge: Nach jahrzehntelanger Arbeit fiebern viele Menschen in Deutschland dem Ruhestand entgegen. Um den gewohnten Lebensstandard im Alter halten zu können, reicht die gesetzliche Rente jedoch nicht aus. Die meisten Menschen bekommen nur knapp 1/3 ihres letzten Bruttogehalts als Rente ausgezahlt. Aus diesem Grund investieren viele in die private Altersvorsorge. Neben der klassischen Lebens- bzw. Rentenversicherung bieten sich hierfür Anlagen in Investmentfonds oder Edelmetalle an. Beides ist auch per Sparplan möglich. Hier zahlen Sie pro Monat eine vorher definierte Summe ein. Häufig ist dies schon ab 25 Euro möglich. Der Neujahrscheck kann Ihnen helfen, herauszufinden, wie viel Geld Ihnen sicher im Alter zur Verfügung steht und ob Sie sich nach Möglichkeiten umschauen sollten, das Polster aufzustocken.

Einkommensabsicherung: Unfälle passieren schneller als man denkt, sei es privat oder bei der Arbeit. Häufig bedeutet das für den Arbeitnehmer, dass er seinen Job fürs Erste nicht weiter ausüben kann, in manchen Fällen gar nicht mehr. Was viele nicht wissen: Die Krankenkasse zahlt nur maximal 78 Wochen Krankengeld. Danach wartet unter Umständen nur eine geringe Erwerbsminderungsrente. Um nicht in den finanziellen Ruin zu stürzen, gibt es die sogenannte Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Versicherung hilft dabei, den monatlichen Lebensunterhalt zu sichern, wenn man den Beruf ganz oder teilweise aufgeben muss. Auch hier lohnt sich ein prüfender Blick. Denn im Laufe des Berufslebens und bei einem steigenden Gehalt macht es Sinn, die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zu erhöhen.

Sachversicherungen: die wohl beliebtesten Versicherungen der Deutschen. Aktuellen Zahlen zufolge gibt es mehr als 90 Millionen Sachversicherungsverträge im Land. Haftpflicht, Hausrat, Rechtsschutz – sie unterstützen vor allem in unangenehmen Situationen. Nutzen Sie den Neujahrscheck und überprüfen Sie, ob sich Ihre persönlichen Lebensumstände bspw. durch Heirat, Hauskauf oder Geburt von Kindern geändert haben, sodass Verträge angepasst werden sollten. Gemeinsam mit Ihrem Vermögensberater können Sie besprechen, ob und welche Änderungen für Sie (und Ihre Familie) sinnvoll sind.

Über die Deutsche Vermögensberatung Gruppe

Rund 8 Millionen Kunden setzen bei den Themen Absicherung, Altersvorsorge und Vermögensaufbau auf die Kompetenz und Erfahrung der Vermögensberaterinnen und Vermögensberater der Deutschen Vermögensberatung Unternehmensgruppe. Als Finanzcoaches helfen diese ihren Kunden, das Beste aus ihren Finanzen zu machen. Getreu dem Leitsatz „Früher an Später denken“ bieten sie in mehr als 5.200 Direktionen und Geschäftsstellen seit über 45 Jahren eine branchenübergreifende Allfinanzberatung. Das Familienunternehmen ist Deutschlands größte eigenständige Finanzberatung.

Mehr Informationen gibt es auf www.dvag.de oder via Twitter @DVAG.

Ford Auto-Versicherung: Ab sofort Online-Beitragsrechner auf Ford-Homepage verfügbar

Köln (ots)

  • Leistungsumfang: von der Kalkulation der individuellen Versicherungsprämie bis zur Angebots-Speicherung
  • Bei Antragsstellung wird automatisch eine elektronische Versicherungsbestätigung erstellt
Hinzu kommt: Der Beitragsrechner ist auch in die Online-Fahrzeug-Bestellmöglichkeit eingebunden. Diese ist auf der ford.de-Homepage derzeit bereits für den vollelektrischen Ford Mustang Mach-E (Bild) und für den Ford Explorer Plug-in Hybrid (PHEV) verfügbar. Die Käuferinnen und Käufer können damit bei der Bestellung eines Mustang Mach-E oder eines Explorer PHEV auch direkt ihren Versicherungsantrag stellen.

Ford weitet sein Online-Angebot um einen elektronischen Versicherungs-Beitragsrechner aus: Fahrzeug-Interessenten können ab sofort auf der Ford Internet-Seite www.ford.de in wenigen Minuten ihre individuelle Versicherungsprämie der herstellerverbundenen Ford Auto-Versicherung* ermitteln.

Über die zeitliche und räumliche Flexibilität hinaus bietet der neue Beitragsrechner eine bedienerfreundliche Oberfläche. Im Anschluss an die Kalkulation des persönlichen Versicherungsbeitrags im Ford-Tarif ist die Antragstellung direkt aus der Online-Anwendung möglich. Bei Antragstellung wird automatisch eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) erstellt, mit der das Wunschfahrzeug direkt vom Kunden oder dem Ford Partner zugelassen werden kann.

Möchten sich die Nutzer ausschließlich informieren, bietet das System die Komfort-Funktion einer Angebots-Speicherung von bis zu 90 Tagen. In diesem Zeitraum können die Nutzer jederzeit auf ihr individuelles Angebot zugreifen. Eine erneute Daten-Eingabe ist daher nicht notwendig.

Der Beitragsrechner der Ford Auto-Versicherung ist wahlweise über

Hinzu kommt: Der Beitragsrechner ist auch in die Online-Fahrzeug-Bestellmöglichkeit eingebunden. Diese ist auf der ford.de-Homepage derzeit bereits für den vollelektrischen Ford Mustang Mach-E und für den Ford Explorer Plug-in Hybrid (PHEV) verfügbar. Die Käuferinnen und Käufer können damit bei der Bestellung eines Mustang Mach-E oder eines Explorer PHEV auch direkt ihren Versicherungsantrag stellen.

*Versicherer: Allianz Versicherungs-AG, Königinstraße 28, 80802 München.

Steuern: Das ändert sich 2023

Neustadt a. d. W. (ots) Die Homeoffice-Pauschale steigt, Lohnsteuerhilfevereine dürfen Betreiber von Photovoltaik-Anlagen beraten, etliche Pauschalen steigen: Das Jahressteuergesetz 2022 sowie drei Entlastungspakete der Bundesregierung im Jahr 2022 bringen etliche Änderungen im Einkommensteuerrecht.

Steuern: Das ändert sich 2023

Die vielleicht wichtigsten Neuerungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) im Überblick.

Grundfreibetrag steigt

Das sogenannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein. Deshalb erhöht die Bundesregierung regelmäßig den Grundfreibetrag. Ab 1. Januar liegt dieser steuerfreie Grundfreibetrag bei 10.908 Euro. Das sind 561 Euro mehr als im Jahr 2022.

Übrigens: Für verpartnerte oder verheiratete Paare ist es der doppelte Betrag.

Kindergeld und Kinderfreibetrag: Mehr Geld für Eltern

Das Kindergeld für die ersten drei Kinder erhöht sich auf jeweils 250 Euro pro Monat, und zwar ab dem 1. Januar 2023. Für das erste und zweite Kind bedeutet das eine Erhöhung um 31 Euro monatlich, für das dritte Kind um 25 Euro monatlich.

Auch der Kinderfreibetrag steigt, nämlich um 404 Euro und damit auf 8.952 Euro (inklusive Erziehungs- oder Betreuungsfreibetrag).

Übrigens: Auch der Kinderzuschlag wird nochmals erhöht, nachdem er bereits zum 1. Juli 2022 auf 229 Euro pro Kind und Monat angestiegen war. Er steht Familien mit niedrigen Einkommen zu und beträgt ab 1. Januar 2023 monatlich 250 Euro, und zwar bis zur Einführung der Kindergrundsicherung. Die Kindergrundsicherung soll im Laufe des Jahres 2023 kommen.

Mini-Job: Bis zu 520 Euro im Monat

Im Sommer 2022 hatte der Deutsche Bundestag beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 Euro brutto pro Stunde zu erhöhen. Gleichzeitig wurde auch die Mini-Job-Grenze angehoben, damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist. Seit 1. Oktober dürfen Minijobber deshalb bis zu 520 Euro im Monat verdienen. Zuvor waren es noch maximal 450 Euro monatlich.

Übrigens: Die Verdienstgrenze für Minijobber wird künftig mit jeder weiteren Erhöhung des Mindestlohns gleitend angepasst: Steigt der Mindestlohn, steigt künftig auch automatisch die Entgeltgrenze für Minijobs, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Sitz in Berlin bekannt gibt.

Midi-Job: Bis zu 2.000 Euro im Monat

Ab 1. Januar 2023 dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen sogenannten Midi-Job haben, bis zu 2.000 Euro im Monat verdienen – und das unter bestimmten Bedingungen bei deutlich geringeren Einkommensteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen.

Übrigens: Bereits zum 1. Oktober 2022 ist die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) angehoben worden – von zuvor 1.300 Euro auf 1.600 Euro.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt um 30 Euro

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag – auch Werbungkostenpauschale genannt – steigt von bisher 1.200 Euro auf 1.230 Euro.

Übrigens: Die höhere Pauschale gilt für die Steuererklärung ab 2023.

Sparer-Pauschbetrag steigt

Der Sparerpauschbetrag steigt von 801 Euro für Singles und 1.602 Euro für Verheiratete und Lebenspartner auf 1.000 Euro sowie 2.000 Euro. Die neuen Pauschbeträge gelten ab 2023.

Übrigens: Durch den Sparer-Pauschbetrag bleiben Kapitalerträge bis zu den genannten Beträgen steuerfrei.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht sich um 252 Euro auf 4.260 Euro. Die neue Pauschale gilt ab 2023.

Übrigens: Als alleinstehend gilt ein/e Steuerpflichtige/r immer nur dann, wenn er bzw. sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet.

Ausbildungsfreibetrag steigt

Der Ausbildungsfreibetrag steigt ab 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro.

Übrigens: Der Ausbildungsfreibetrag steht Eltern zu, deren volljähriges Kind studiert oder eine Ausbildung macht und auswärts wohnt.

Homeoffice-Pauschale: Mehr Tage, keine Befristung

Ab 2023 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu 210 Tage Arbeiten im Homeoffice steuerlich geltend machen. Außerdem wurde die Homeoffice-Pauschale erhöht, nämlich auf sechs Euro pro Homeoffice-Tag – also bis zu 1.260 Euro jährlich. Bislang war die Pauschale auf 120 Tage und damit auf 600 Euro im Jahr begrenzt.

Wer keinen Arbeitsplatz in seinem Betrieb hat, kann die Homeoffice-Pauschale zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend machen, wenn er zum Arbeitgeber gefahren ist. Das betrifft zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer. Alle anderen können die Homeoffice-Pauschale für die Tage ansetzen, an denen sie überwiegend zuhause gearbeitet haben. Die Entfernungspauschale entfällt dann – nicht jedoch eventuelle Reisekosten.

Übrigens: Die Homeoffice-Pauschale setzt kein häusliches Arbeitszimmer voraus.

Bürgergeld: Das neue Arbeitslosengeld II

Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld werden zum 1. Januar 2023 durch das Bürgergeld abgelöst. Die Regelsätze steigen je nach Regelbedarfsstufe auf bis zu 502 Euro.

Übrigens: Der Anpassungszeitraum der jährlichen Erhöhung beim Bürgergeld wird geändert, so dass jeweils die zu erwartende regelbedarfsrelevante Inflation im Jahr der Anpassung miteinbezogen wird. So soll die Inflation künftig besser und schneller berücksichtigt werden.

Altersvorsorgeaufwendungen sind vollständig absetzbar

Bisher galt: Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Alterskassen oder private Basisrentenversicherung („Altersvorsorgeaufwendungen“) waren bis zu einer Maximalgrenze absetzbar. Künftig gilt: Altersvorsorgeaufwendungen können ab 2023 vollständig als Sonderausgaben angegeben werden.

Übrigens: Ursprünglich sollte die vollständige Absetzbarkeit erst ab dem Jahr 2025 möglich sein.

Neue Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei

Die im Oktober 2022 vom Bundesrat beschlossene Inflationsausgleichsprämie ist eine neue Sonderzahlung, die bis zum Betrag von 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei bleibt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Prämie seit dem 27. Oktober und bis zum 31. Dezember 2024 überweisen. Wichtig ist, dass sie die Prämie als solche in der Abrechnung kenntlich machen.

Übrigens: Die Inflationsausgleichsprämie kann auch gestaffelt ausgezahlt werden, zum Beispiel 1.000 Euro im Jahr 2022, den gleichen Betrag im Jahr darauf und nochmal 1.000 Euro im Jahr 2024.

Kleine Photovoltaikanlagen: Einnahmen sind steuerfrei

Kleine Photovoltaikanlagen sind künftig steuerfrei. Konkret geht es um Einnahmen von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak). Für Photovoltaikanlagen je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) liegt die Höchstgrenze der Gesamtbruttoleistung bei 15 kW. Die Steuerbefreiung gilt beim Betrieb mehrerer Anlagen bis maximal 100 kW (peak) pro steuerpflichtiger Person.

Anders als zunächst im Regierungsentwurf vorgesehen, gilt die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer schon rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 – und nicht erst ab Januar 2023.

Übrigens: Besitzerinnen und Besitzer von kleinen Photovoltaikanlagen dürfen durch die Gesetzesänderung nun auch von Lohnsteuerhilfevereinen beraten werden.

AfA für neue Gebäude steigt auf 3 Prozent

Die Absetzung für Abnutzung – kurz: AfA – bedeutet, dass teure Anschaffungskosten über einen längeren Zeitraum hinweg von der Steuer abgesetzt werden können. Für Immobilien gilt: Ein Gebäude, das bis 1924 gebaut worden ist, kann mit 2,5 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes pro Jahr von der Steuer abgeschrieben werden. Und zwar so lange, bis 100 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes erreicht sind. Ist ein Haus nach 1924 gebaut, kann man es für eine Nutzungsdauer von 50 Jahren mit 2 Prozent pro Jahr abschreiben.

Ab 2023 steigt der Afa-Satz für neue Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertig gestellt werden, von 2 Prozent auf 3 Prozent pro Jahr.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Millionen Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Web: www.vlh.de