Ebay, Amazon, Airbnb & Co. müssen bis Ende Januar 2024 die Umsätze von Privatverkäufen melden

Neustadt a. d. W. (ots) Seit diesem Jahr gilt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Heißt: Ebay, Amazon, Airbnb & Co. müssen den Finanzbehörden bis zum 31. Januar 2024 die Umsätze von privaten Anbieterinnen und Anbietern des Jahres 2023 melden. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, welche Verkäufe an die Finanzverwaltung gemeldet und ab wann Einnahmen versteuert werden.

Ebay, Amazon, Airbnb & Co. müssen bis Ende Januar 2024 die Umsätze von Privatverkäufen melden Bildrechte: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH

Was verbirgt sich hinter dem Begriff Plattformen-Steuertransparenzgesetz?

Zum 1. Januar 2023 ist das sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten. Hinter dem etwas sperrigen Namen verbirgt sich Folgendes: Betreibende von Internetplattformen, auf denen private Verkäufe oder private Vermietungen getätigt werden, sind dazu verpflichtet, den Finanzbehörden die Umsätze von Anbieterinnen und Anbietern zu melden.

Mit der Einführung des Gesetzes hat die Bundesregierung eine EU-Richtlinie umgesetzt. Stichtag für die Meldung der im Jahr 2023 von Anbieterinnen und Anbietern auf der jeweiligen Plattform getätigten Umsätze ist der 31. Januar 2024: Bis dahin müssen die Betreiberinnen und Betreiber der Internetplattformen die entsprechenden Informationen an die Finanzverwaltung geliefert haben.

Was bedeutet das PStTG für Privatverkäufe und private Vermietungen?

Grundsätzlich gilt: Wer dauerhaft ertragreiche Geschäfte macht oder gezielt Waren online erwirbt, um sie mit Gewinn wieder zu verkaufen, wird vom Finanzamt unter bestimmten Umständen als Gewerbetreibende/r eingestuft. Das bedeutet, dass Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer anfallen. Das betrifft sowohl Verkäufe als auch Vermietungen.

Wer nur ab und zu etwas auf Internetplattformen verkauft, was er nicht mehr benötigt, muss in der Regel keine Steuern auf die Einnahmen zahlen. Zum Beispiel getragene Kleidung, Spielzeug, Bücher oder Möbel. Zumal dadurch in der Regel kein Gewinn erzielt wird, da der Anschaffungspreis höher war als der Verkaufspreis als Gebrauchtware.

Aber: Hat eine Anbieterin oder ein Anbieter auf einer Internetplattform beispielsweise im Jahr 2023 mindestens 30 Verkäufe getätigt oder mindestens 2.000 Euro eingenommen, muss die Plattform bis zum 31. Januar 2024 darüber Meldung machen. Davon sind auch private Anbieterinnen und Anbieter betroffen, die regelmäßig auf Plattformen verkaufen. Für Vermietungen auf Plattformen wie beispielsweise Airbnb, 9flats oder Wimdu gilt ebenfalls die Grenze von 30 Vorgängen und mindestens 2.000 Euro an Einnahmen.

Welche Daten erhalten die Finanzämter von den Plattformen?

Erstmals für das Jahr 2023 müssen digitale Verkaufs- und Vermietungsplattformen folgende Informationen über Anbieterinnen und Anbieter an die Finanzverwaltung melden: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer, Bankverbindung, Transaktionen und Verkaufserlöse, für die Nutzung der Plattform angefallene Gebühren sowie, falls vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Ziel dieser mit dem neuen Plattformen-Steuertransparenzgesetz eingeführten Verpflichtung ist eine verbesserte Sichtbarkeit von Geschäftsaktivitäten auf Onlineplattformen. Oder anders ausgedrückt: Die Finanzbehörden erkennen leichter, ob jemand sehr aktiv ist und möglicherweise seine Einnahmen, die er auf digitalen Plattformen generiert, versteuern müsste.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH

http://www.vlh.de