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Steuern: Das ändert sich 2023

Neustadt a. d. W. (ots) Die Homeoffice-Pauschale steigt, Lohnsteuerhilfevereine dürfen Betreiber von Photovoltaik-Anlagen beraten, etliche Pauschalen steigen: Das Jahressteuergesetz 2022 sowie drei Entlastungspakete der Bundesregierung im Jahr 2022 bringen etliche Änderungen im Einkommensteuerrecht.

Steuern: Das ändert sich 2023

Die vielleicht wichtigsten Neuerungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) im Überblick.

Grundfreibetrag steigt

Das sogenannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein. Deshalb erhöht die Bundesregierung regelmäßig den Grundfreibetrag. Ab 1. Januar liegt dieser steuerfreie Grundfreibetrag bei 10.908 Euro. Das sind 561 Euro mehr als im Jahr 2022.

Übrigens: Für verpartnerte oder verheiratete Paare ist es der doppelte Betrag.

Kindergeld und Kinderfreibetrag: Mehr Geld für Eltern

Das Kindergeld für die ersten drei Kinder erhöht sich auf jeweils 250 Euro pro Monat, und zwar ab dem 1. Januar 2023. Für das erste und zweite Kind bedeutet das eine Erhöhung um 31 Euro monatlich, für das dritte Kind um 25 Euro monatlich.

Auch der Kinderfreibetrag steigt, nämlich um 404 Euro und damit auf 8.952 Euro (inklusive Erziehungs- oder Betreuungsfreibetrag).

Übrigens: Auch der Kinderzuschlag wird nochmals erhöht, nachdem er bereits zum 1. Juli 2022 auf 229 Euro pro Kind und Monat angestiegen war. Er steht Familien mit niedrigen Einkommen zu und beträgt ab 1. Januar 2023 monatlich 250 Euro, und zwar bis zur Einführung der Kindergrundsicherung. Die Kindergrundsicherung soll im Laufe des Jahres 2023 kommen.

Mini-Job: Bis zu 520 Euro im Monat

Im Sommer 2022 hatte der Deutsche Bundestag beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 Euro brutto pro Stunde zu erhöhen. Gleichzeitig wurde auch die Mini-Job-Grenze angehoben, damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist. Seit 1. Oktober dürfen Minijobber deshalb bis zu 520 Euro im Monat verdienen. Zuvor waren es noch maximal 450 Euro monatlich.

Übrigens: Die Verdienstgrenze für Minijobber wird künftig mit jeder weiteren Erhöhung des Mindestlohns gleitend angepasst: Steigt der Mindestlohn, steigt künftig auch automatisch die Entgeltgrenze für Minijobs, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Sitz in Berlin bekannt gibt.

Midi-Job: Bis zu 2.000 Euro im Monat

Ab 1. Januar 2023 dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen sogenannten Midi-Job haben, bis zu 2.000 Euro im Monat verdienen – und das unter bestimmten Bedingungen bei deutlich geringeren Einkommensteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen.

Übrigens: Bereits zum 1. Oktober 2022 ist die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) angehoben worden – von zuvor 1.300 Euro auf 1.600 Euro.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt um 30 Euro

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag – auch Werbungkostenpauschale genannt – steigt von bisher 1.200 Euro auf 1.230 Euro.

Übrigens: Die höhere Pauschale gilt für die Steuererklärung ab 2023.

Sparer-Pauschbetrag steigt

Der Sparerpauschbetrag steigt von 801 Euro für Singles und 1.602 Euro für Verheiratete und Lebenspartner auf 1.000 Euro sowie 2.000 Euro. Die neuen Pauschbeträge gelten ab 2023.

Übrigens: Durch den Sparer-Pauschbetrag bleiben Kapitalerträge bis zu den genannten Beträgen steuerfrei.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht sich um 252 Euro auf 4.260 Euro. Die neue Pauschale gilt ab 2023.

Übrigens: Als alleinstehend gilt ein/e Steuerpflichtige/r immer nur dann, wenn er bzw. sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet.

Ausbildungsfreibetrag steigt

Der Ausbildungsfreibetrag steigt ab 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro.

Übrigens: Der Ausbildungsfreibetrag steht Eltern zu, deren volljähriges Kind studiert oder eine Ausbildung macht und auswärts wohnt.

Homeoffice-Pauschale: Mehr Tage, keine Befristung

Ab 2023 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu 210 Tage Arbeiten im Homeoffice steuerlich geltend machen. Außerdem wurde die Homeoffice-Pauschale erhöht, nämlich auf sechs Euro pro Homeoffice-Tag – also bis zu 1.260 Euro jährlich. Bislang war die Pauschale auf 120 Tage und damit auf 600 Euro im Jahr begrenzt.

Wer keinen Arbeitsplatz in seinem Betrieb hat, kann die Homeoffice-Pauschale zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend machen, wenn er zum Arbeitgeber gefahren ist. Das betrifft zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer. Alle anderen können die Homeoffice-Pauschale für die Tage ansetzen, an denen sie überwiegend zuhause gearbeitet haben. Die Entfernungspauschale entfällt dann – nicht jedoch eventuelle Reisekosten.

Übrigens: Die Homeoffice-Pauschale setzt kein häusliches Arbeitszimmer voraus.

Bürgergeld: Das neue Arbeitslosengeld II

Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld werden zum 1. Januar 2023 durch das Bürgergeld abgelöst. Die Regelsätze steigen je nach Regelbedarfsstufe auf bis zu 502 Euro.

Übrigens: Der Anpassungszeitraum der jährlichen Erhöhung beim Bürgergeld wird geändert, so dass jeweils die zu erwartende regelbedarfsrelevante Inflation im Jahr der Anpassung miteinbezogen wird. So soll die Inflation künftig besser und schneller berücksichtigt werden.

Altersvorsorgeaufwendungen sind vollständig absetzbar

Bisher galt: Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Alterskassen oder private Basisrentenversicherung („Altersvorsorgeaufwendungen“) waren bis zu einer Maximalgrenze absetzbar. Künftig gilt: Altersvorsorgeaufwendungen können ab 2023 vollständig als Sonderausgaben angegeben werden.

Übrigens: Ursprünglich sollte die vollständige Absetzbarkeit erst ab dem Jahr 2025 möglich sein.

Neue Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei

Die im Oktober 2022 vom Bundesrat beschlossene Inflationsausgleichsprämie ist eine neue Sonderzahlung, die bis zum Betrag von 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei bleibt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Prämie seit dem 27. Oktober und bis zum 31. Dezember 2024 überweisen. Wichtig ist, dass sie die Prämie als solche in der Abrechnung kenntlich machen.

Übrigens: Die Inflationsausgleichsprämie kann auch gestaffelt ausgezahlt werden, zum Beispiel 1.000 Euro im Jahr 2022, den gleichen Betrag im Jahr darauf und nochmal 1.000 Euro im Jahr 2024.

Kleine Photovoltaikanlagen: Einnahmen sind steuerfrei

Kleine Photovoltaikanlagen sind künftig steuerfrei. Konkret geht es um Einnahmen von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak). Für Photovoltaikanlagen je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) liegt die Höchstgrenze der Gesamtbruttoleistung bei 15 kW. Die Steuerbefreiung gilt beim Betrieb mehrerer Anlagen bis maximal 100 kW (peak) pro steuerpflichtiger Person.

Anders als zunächst im Regierungsentwurf vorgesehen, gilt die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer schon rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 – und nicht erst ab Januar 2023.

Übrigens: Besitzerinnen und Besitzer von kleinen Photovoltaikanlagen dürfen durch die Gesetzesänderung nun auch von Lohnsteuerhilfevereinen beraten werden.

AfA für neue Gebäude steigt auf 3 Prozent

Die Absetzung für Abnutzung – kurz: AfA – bedeutet, dass teure Anschaffungskosten über einen längeren Zeitraum hinweg von der Steuer abgesetzt werden können. Für Immobilien gilt: Ein Gebäude, das bis 1924 gebaut worden ist, kann mit 2,5 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes pro Jahr von der Steuer abgeschrieben werden. Und zwar so lange, bis 100 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes erreicht sind. Ist ein Haus nach 1924 gebaut, kann man es für eine Nutzungsdauer von 50 Jahren mit 2 Prozent pro Jahr abschreiben.

Ab 2023 steigt der Afa-Satz für neue Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertig gestellt werden, von 2 Prozent auf 3 Prozent pro Jahr.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Millionen Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Web: www.vlh.de

Commerzbank-Umweltpraktikum: Bewerbungsphase für 2023 hat begonnen

Vier Open-Air-Semester im Nationalpark Harz ausgeschrieben – Bewerbung bis 15. Januar 2023

Die Bewerbungsphase für das Commerzbank-Umweltpraktikum 2023 ist gestartet. Ab sofort können sich Studierende mit Naturbegeisterung um einen von 60 Praktikumsplätzen in 22 Nationalparks und Biosphärenreservaten bewerben. Die Frist läuft noch bis zum 15. Januar 2023. Bewerbungen für das Open-Air-Semester sind online möglich. Hier gehts direkt zu den Stellen im Nationalpark Harz.

Commerzbank-Umweltpraktikum im Nationalpark Harz – Jetzt bewerben!

Im Nationalpark Harz gibt es jeweils einen Praktikumsplatz in diesen vier Einsatzstellen: Nationalpark-Besucherzentrum TorfHaus, Natur-Erlebniszentrum HohneHof, Team Nationalpark-Bildung Sankt Andreasberg und Nationalparkhaus Sankt Andreasberg.

Das Commerzbank-Umweltpraktikum dauert mindestens drei Monate. Teilnehmen können Studierende aller Fachbereiche aus Deutschland und der EU. Bewerbungen für das Open-Air-Semester sind ausschließlich online möglich. Hier gehts direkt zu den Stellen im Nationalpark Harz.

Die Arbeit der Praktikant*innen ist dabei im Nationalpark Harz sehr vielfältig – von geführten Wanderungen über Gespräche zu den Wäldern im Wandel zur Wildnis, die Mitarbeit an Forschungsprojekten bis hin zur Vorbereitung und Durchführung von Junior-Ranger-Fahrten und Camps ist fast alles dabei…

Logo des Commerzbank-Umweltpraktikums

Commerzbank-Praktikant*innen sammeln wertvolle Praxiserfahrung in freier Natur und knüpfen berufliche Kontakte, engagieren sich für Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung und realisieren eigene Projekte in den Bereichen Umweltbildung, Besucherbetreuung und Öffentlichkeitsarbeit. Neben einzigartigen Naturerlebnissen und lehrreichen Erfahrungen erhalten sie ein Praktikumsentgelt. Die Kosten für die Unterbringung werden ebenfalls übernommen.

Einen kleinen Einblick in Aufgaben und Erfahrungen im Commerzbank-Umweltpraktikum gibt es im Video. Dale unterstützte 2021 im Rahmen eines Commerzbank-Umweltpraktikums das Team am Nationalpark-Besucherzentrum TorfHaus im Nationalpark Harz.

WEB: https://www.nationalpark-harz.de/

Böller richtig zünden: Welche Versicherung hilft, wenn trotzdem etwas schief geht?

Coburg (ots) Tipps für den Alltag

Gewusst wie: Silvesterfeuerwerk richtig zünden

Wenn beim Feuerwerk etwas schiefgeht: Welche Versicherung zahlt

Das Zünden von Böllern will gelernt sein, sonst endet der Silvesterabend leicht in der Notaufnahme.

Die Normalität ist zurück: Einer ausgiebigen Silvester-Feier steht nichts im Weg. Viele werden das neue Jahr mit Raketen und Böllern begrüßen. Damit es nicht in der Notaufnahme eines Krankenhauses oder mit erheblichem Sachschaden beginnt, rät die HUK-COBURG nur Feuerwerkskörper zu verwenden, die von unabhängigen Prüfanstalten getestet wurden.

Natürlich müssen Feuerwerkskörper in einwandfreiem Zustand und unbeschädigt sein. Lässt sich eine Rakete oder ein Böller nicht gleich zünden, weg damit! Geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper tragen eine Registriernummer und ein CE-Zeichen mit der Kennnummer der Prüfstelle. Der Aufdruck verrät zudem, wer mit den Feuerwerkskörpern hantieren darf: Kategorie F2 darf nur zu Silvester und nur von volljährigen Personen abgebrannt werden. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 – zum Beispiel Knallbonbons oder Wunderkerzen – können Jugendliche ab zwölf Jahren allein verwenden.

Ganz wichtig: Vor dem Abschuss von Feuerwerkskörpern immer die Gebrauchsanweisung lesen und auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum nächsten Menschen achten.

Wer selbst alles richtig macht, ist noch lange nicht vor Fehlern Dritter gefeit. Immer wieder beschädigen Raketen und Böller in der Silvesternacht parkende Autos. Wer schuldhaft einen Schaden verursacht, muss in der Regel haften. Tatsächlich kennen Autobesitzer:innen den Schuldigen aber eher selten. Haben er oder sie eine Teilkasko-Versicherung, können sie den Schaden melden und regulieren lassen. Selbst wenn ein Verursacher feststeht, ist dieser Weg gangbar. Natürlich holt sich die Versicherung das Geld nach der Regulierung von der Schädigerin oder dem Schädiger zurück.

Zu den typischen Schäden einer Silvester-Nacht zählen zudem Raketen, die durch offene Fenster oder Dachluken fliegen. Wenn sich daraus ein Brand entwickelt, der das Gebäude oder den Hausrat beschädigt, ist dies ein Fall für Wohngebäude- und Hausratversicherung. In der Regel lassen sich diese Art Schäden leicht vermeiden, wenn Fenster und Dachluken verschlossen sind.

Weitaus schlimmer, in der Silvesternacht aber leider nicht selten: Ein verirrter Kracher verletzt jemanden ernsthaft – zum Beispiel an den Augen – ein dauerhafter Schaden bleibt zurück. Niemand weiß, wer den Kracher abgeschossen hat, der oder die Verletzte kann also niemanden in die Pflicht nehmen. Dann bleiben sie auf ihren Schadenersatzansprüchen sitzen. Hier hilft eine private Unfallversicherung. Sie fragt nicht nach dem Verursacher.

Worüber kaum jemand nachdenkt: Selbst, wenn der Zünder eines Böllers bekannt ist, können Opfer leer ausgehen. Ohne private Haftpflichtversicherung müssen sie aus der eigenen Tasche entschädigt werden. Bei schweren Unfällen eine Verpflichtung, die Privatleute häufig nicht erfüllen können. Auch hier hilft Unfallopfern eine private Unfallversicherung. Sie zahlt unabhängig von anderen Versicherungen wie zum Beispiel einer privaten Haftpflichtversicherung.

Mehr Informationen unter https://www.huk.de/presse/nachrichten/verbrauchertipps/silvesterfeuerwerk.html

Ehrenamt und Steuererklärung: Diese Freibeträge gibt es

Neustadt a. d. W. (ots) Wer sich ehrenamtlich engagiert, unterstützt das Funktionieren der Gesellschaft – und kann bei der Steuererklärung profitieren. Was es mit Übungsleiterfreibetrag, Ehrenamtsfreibetrag und Betreuerfreibetrag auf sich hat, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Ehrenamt und Steuererklärung: Diese Freibeträge gibt es

Der 5. Dezember ist Internationaler Tag des Ehrenamts. Das ehrenamtliche Engagement der Deutschen ist groß, viele Millionen sind hierzulande ehrenamtlich tätig, wie Studien und Untersuchungen regelmäßig belegen. Um das soziale Engagement der Deutschen weiter zu fördern, hat die Politik Anreize geschaffen – zum Beispiel Steuervorteile für ehrenamtlich Tätige.

1. Übungsleiterfreibetrag: 3.000 Euro im Jahr abgabenfrei

Übungsleitern steht der Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr zu, bis zur Steuererklärung 2020 waren es noch 2.400 Euro. Das bedeutet, dass die Vergütung bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrags steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.

Um in den Genuss der Übungsleiterpauschale zu kommen, muss die Tätigkeit pädagogisch, künstlerisch oder pflegend ausgerichtet sein. Das ist zum Beispiel bei der Trainerin im Sportverein, dem Chorleiter eines Gesangsvereins oder der Helferin im Rettungsdienst der Fall. Weitere Bedingungen sind:

  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Zeitlich darf das Ehrenamt also nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.
  • Die Übungsleiterpauschale kann nur derjenige in Anspruch nehmen, der ehrenamtlich für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts tätig ist – das können Schulen, Gemeinden oder Kirchen sein, aber auch gemeinnützige private Gesellschaften oder gemeinnützige Vereine.
  • Das Ehrenamt muss unmittelbar oder mittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Nicht nutzen kann die Übungsleiterpauschale, wer zum Beispiel Schriftführer oder Gerätewartin im Sportverein ist, in der Freizeit als Schiedsrichterin arbeitet, ehrenamtlich für Gerichte und Notare dolmetscht oder Tiere ausbildet. Doch eventuell kann man von der Ehrenamtspauschale profitieren, im Steuerrecht auch Ehrenamtsfreibetrag genannt.

2. Ehrenamtsfreibetrag: 840 Euro pro Jahr abgabenfrei

Seit 2021 können Ehrenamtliche, die sich in einem gemeinnützigen Verein oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts engagieren, den Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 840 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Bis zur Steuererklärung 2020 waren es noch 720 Euro. Und auch in diesem Fall bedeutet das, dass eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.

Im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag dürfen auch diejenigen den Ehrenamtsfreibetrag in ihrer Steuererklärung angeben, deren Tätigkeit nicht die Voraussetzungen des Übungsleiterfreibetrags erfüllt – also zum Beispiel Schatzmeister, Kassenwartin, Platzwart, Schiedsrichterin oder Tierpfleger. Darüber hinaus ist die Nutzung analog zum Übungsleiterfreibetrag an drei Bedingungen geknüpft:

  • Es handelt sich um eine nebenberufliche Tätigkeit, darf also zeitlich nur maximal ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.
  • Man leistet die freiwillige Arbeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
  • Das Ehrenamt dient gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken.

Übrigens: Die jeweiligen Pauschalen für das Ehrenamt – also den Übungsleiterfreibetrag und den Ehrenamtsfreibetrag – gibt es jährlich jeweils nur einmal, auch wenn man mehrere Ehrenämter parallel oder nacheinander ausübt.

3. Betreuerfreibetrag: 3.000 Euro im Jahr abgabenfrei

Ist ein Mensch zum Beispiel aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht mehr in der Lage, rechtliche Angelegenheiten selbst zu regeln, setzt das Amtsgericht eine rechtliche Betreuung ein. In der Regel übernehmen Familienangehörige diese Aufgabe unentgeltlich.

Diesen Betreuerinnen oder Betreuern steht der Betreuerfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr zu, bis zur Steuererklärung 2020 waren es 2.400 Euro. Zu den Begünstigten zählen ehrenamtliche rechtliche Betreuer/innen, ehrenamtliche Vormünder und ehrenamtliche Pfleger/innen.

Was über die Pauschalen hinausgeht, wird versteuert

Verdienen Übungsleiter oder Betreuerinnen jeweils mehr als 3.000 Euro und andere Ehrenamtliche jeweils mehr als 840 Euro pro Jahr, müssen diese Einkünfte versteuert werden – ob und wie viel Steuern tatsächlich fällig werden, hängt vom Gesamteinkommen ab.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Millionen Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Web: www.vlh.de

Versicherungstipp! Achtung Brandgefahr!

Warum Teelichtöfen, Deko-Kamine und Co. keine echten Heizalternativen sind

Die Temperaturen sinken und die Heizkosten steigen: Selbstgebastelte Teelichtöfen, Deko-Kamine, Holzkohlegrills und Co. sind aktuell gefragte Wärmequellen, um scheinbar günstig durch den Winter zu kommen. CosmosDirekt, der Direktversicherer der Generali in Deutschland, zeigt, wie gefährlich die vermeintlichen Heizalternativen sind und gibt Tipps für den Brandschutz in der Wohnung.

Bildquelle: CosmosDirekt / Adobe Stock

Mit den ansteigenden Energiepreisen der letzten Monate hat auch die Suche nach alternativen Heizmöglichkeiten zugenommen, wie ein Blick in die Google-Trends-Suchanfragen zeigt.[1] Mit Teelichtofen, Deko-Kamin oder Holzkohlegrill will so mancher Heizkosten einsparen. Die Gefahr dieser Trends wird dabei aber oft unterschätzt. Isolde Klein, Versicherungsexpertin bei CosmosDirekt, erklärt, warum diese Trends gefährlich und nicht zu empfehlen sind und was man grundsätzlich für den Brandschutz in den eigenen vier Wänden tun kann.

GEFÄHRLICHE KERZENKONSTRUKTION

Ein paar Teelichter, Tonblumentopf, Untersetzer und eine Gewindestange – fertig ist der Teelichtofen. Mittlerweile kursieren zahlreiche Anleitungen für DIY-Konstruktionen wie diese im Internet. Sie sollen günstige Alternativen zum Heizen bieten, sind jedoch vor allem eines: gefährlich. Die dabei entstehende Wärme ist nicht nur zu gering, um einen ganzen Raum zu beheizen oder gar eine Heizungsanlage ersetzen zu können.[2] Die selbstgebastelten Öfen bringen auch eine hohe Brandgefahr mit sich, denn Teelichter bestehen aus dem Erdölprodukt Paraffin, das nicht mit Wasser gelöscht werden kann. Lässt sich das brennende Teelicht nicht auspusten, muss die Flamme durch Abdecken erstickt werden. Darüber hinaus können sich zu eng aneinander stehende Teelichter schnell entzünden, wodurch ein Wachsbrand entstehen kann. Und dieser sollte ausschließlich mit einer Löschdecke oder einem Feuerlöscher – auf keinen Fall aber mit Wasser – gelöscht werden, da das den Brand weiter anfachen würde.[3] „Damit es gar nicht erst zu einem Brand kommt, sollte man grundsätzlich bei offenen Flammen wie beispielsweise Teelichtern oder Kerzen immer Vorsicht walten lassen und diese niemals unbeaufsichtigt brennen lassen“, sagt Isolde Klein.

DEKO BLEIBT DEKO, GRILL BLEIBT GRILL

Ethanol-Kamine sorgen für eine gemütliche, wohlig warme Atmosphäre ohne Rauch und Ruß. Als echte Heizalternative sind die Deko-Kamine jedoch nicht geeignet. Denn sie geben zwar Wärme ab, gleichzeitig aber auch Schadstoffe. So können beim Verbrennen des Ethanols neben giftigem Kohlenmonoxid auch krebserregende Stoffe wie Formaldehyd, Benzol oder Feinstaub freigesetzt werden. Im schlimmsten Fall führen Missgeschicke und Bedienfehler zu Ethanol-Explosionen.[4] Für die Bedienung und das Nachfüllen solcher Kamine gilt absolute Vorsicht. Ähnlich gefährlich ist die Nutzung eines Holzkohlegrills zum Heizen. Wird die Kohle in geschlossenen Räumen angeschürt, besteht nicht nur eine hohe Brandgefahr, sondern auch das Risiko einer Kohlenmonoxidvergiftung, die zum Tod führen kann.[5]

RAUCH- UND KOHLENMONOXID-MELDER KÖNNEN LEBEN RETTEN

Alarmsysteme wie Rauch- und Kohlenmonoxid-Melder sind echte Lebensretter und wichtig für die eigene Sicherheit. In Schlafzimmern, Kinderzimmern und allen Fluren, die als Fluchtweg dienen, sind Rauchmelder deshalb bundesweit für den privaten Wohnraum in jedem Fall Pflicht. Ob und in welchen Räumen gegebenenfalls zusätzliche Rauchmelder angebracht werden müssen, entscheidet das jeweilige Bundesland.[6] Zusätzlich ist es sinnvoll Kohlenmonoxid-Melder in Schlaf- und Aufenthaltsräumen sowie mindestens in Räumen mit brennstoffbetriebenen Anlagen anzubringen, die permanent die CO-Konzentration in der Raumluft überwachen und selbst geringe Mengen des giftigen Gases erkennen. Denn Kohlenstoffmonoxid (CO) entsteht bei der unvollständigen Verbrennung kohlenstoffhaltiger Kraft- und Brennstoffe. Sind beispielsweise Abluftrohre in Heizungsanlagen oder Gasthermen verstopft, undicht, technisch defekt oder ist die Frischluftzufuhr nicht ausreichend, kann CO freigesetzt werden und Vergiftungen verursachen, die im schlimmsten Fall zum Tod führen. Das farb-, geschmacks- und geruchslose, giftige Gas ist dabei besonders gefährlich, weil es durch Böden, Wände und Decken gehen kann. Die Gefahrenquelle muss sich also nicht unbedingt in der eigenen Wohnung befinden.[7]

WER BEI EINEM BRAND FÜR DEN SCHADEN AUFKOMMT

Kommt es trotz aller Vorsorgemaßnahmen doch zu einem Brand, der die Einrichtung beschädigt oder zerstört, tritt im Regelfall die Hausratversicherung ein, welche alle beweglichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände im Haushalt absichert“, sagt Isolde Klein und ergänzt „Hauseigentümer sollten zudem eine Wohngebäudeversicherung abschließen. Diese deckt die Schäden am Gebäude ab und kann vor dem finanziellen Ruin schützen.“ Verursacht das Feuer auch beim Nachbar einen Schaden, prüft die Haftpflichtversicherung die Eintrittspflicht. Speziell für Mehrfamilienhaus-Besitzer ist eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht ratsam.

Weitere Informationen zum Versicherungsschutz bei Brandschäden finden Sie hier: https://www.cosmosdirekt.de/hausratversicherung/hausbrand/.

Generali Deutschland AG
Adenauerring 7
81737 München

www.cosmosdirekt.de
www.generali.de

Balkonkraftwerke helfen sparen – Wie schaut es mit dem Versicherungsschutz aus?

Coburg (ots) Tipps für den Alltag

Mit Balkonkraftwerk Energiekosten senken

  • Mieter dürfen Balkonkraftwerk installieren
  • In der Hausratversicherung und Wohngebäudeversicherung eingeschlossen
Mit einem Balkonkraftwerk lassen sich Energiekosten senken.

Aktuell explodieren die Energiepreise. Laut den aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes stiegen sie von August 2021 bis August 2022 um 35,6 Prozent. Lange Zeit hatten Mieter keine Möglichkeit, ihre Energiekosten durch den Einbau von Photovoltaik selbst zu reduzieren. Der Vermieter bestimmte, ob eine Photovoltaikanlage auf das Dach kam. Seit es Balkonkraftwerke gibt, sieht das anders aus.

Mieter können diese Mini-Photovoltaikanlagen jederzeit auf ihrem Balkon oder ihrer Terrasse aufstellen. Nachdem die Anlagen im Sommer oft nicht verfügbar waren, rüsten viele Menschen auch jetzt noch nach. Die Erlaubnis ihres Vermieters benötigen sie nicht. Nur bei Anlagen, die an der Balkonaußenseite oder der Fassade befestigt werden, sieht das anders aus. Hier kann der Vermieter mitreden. Auf dem Balkon sind die Module Naturgewalten wie Sturm, Hagel und Blitzschlag ausgesetzt. Schäden, die dadurch entstehen am Kraftwerk entstehen, deckt – wie die HUK-COBURG mitteilt – die Hausratversicherung ab. Gerade im Herbst, wenn Stürme über das Land ziehen, ist der Versicherungsschutz wichtig. Aber auch im Winter bei Eis und Schnee können sie bedenkenlos draußen bleiben.

Eine andere Konstellation: Die Minisolaranlage brennt wegen eines technischen Defekts und schädigt einen Dritten. Solche Schäden reguliert die Privathaftpflichtversicherung. Voraussetzung ist, dass die Anlage zu einer selbst bewohnten Immobilie gehört. Dazu gehören nicht nur Eigentumshäuser und -wohnungen, sondern auch Mietimmobilien. Art und Umfang des Versicherungsschutzes können variieren: Ein persönliches Gespräch mit dem eigenen Versicherer sorgt für Klarheit.

Doch Balkonkraftwerke – an Außenwänden oder auf Garagendächern – sind auch für viele Immobilienbesitzer inzwischen eine Option. Hängen sie an der Außenwand, sind sie in der Wohngebäudeversicherung mitversichert. Ausschlaggebend für den Umfang des Versicherungsschutzes ist, welche Gefahren in der eigenen Police versichert wurden. Am besten bespricht man auch diese Frage mit seinem Versicherer.

WEB: huk-coburg.de

Nasses Laub macht Bürgersteige rutschig: Wer muss räumen?

Coburg (ots)

Tipps für den Alltag:
Herbst: Wer muss Bürgersteig vom Laub freihalten?

  • Reinigungspflicht kann übertragen werden
  • Wer haftet bei Unfällen

Viele genießen den goldenen Herbst, wenn das Laub sich langsam verfärbt. Mit sinkenden Temperaturen verlieren Bäume aber auch ihre Blätter, Niederschläge nehmen zu. Beides zusammen verwandelt Bürgersteige in Rutschbahnen. Ohne Räumen ist ein Unfall schnell passiert.

Gefährlich: Nasses Herbstlaub kann Bürgersteige schnell in rutschige Flächen verwandeln. Räumen ist deshalb für Hauseigentümer oder Mieter in vielen Kommunen Pflicht. Foto: HUK-COBURG

Wer zum Besen greifen muss, regeln die meisten Kommunen in ihren Satzungen. Hier schreiben sie fest, ob und in welchem Umfang sich Hauseigentümer um die Reinigung der Bürgersteige kümmern müssen. Wer sich der Reinigungspflicht dauerhaft entzieht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Den Eigentümern eines Mietshauses steht es offen, die Reinigungspflicht über den Mietvertrag an die Mieter weiterzugeben.

Ereignet sich ein Unfall, hat der nicht nur eine strafrechtliche Seite. Hier geht es, wie die HUK-COBURG mitteilt, auch um persönliche Haftung. Bricht sich ein Passant beispielsweise das Bein, weil vergessen wurde, die Blätter wegzufegen, muss der Verantwortliche für den Schaden aufkommen. Ohne Haftpflichtversicherung kann das teuer werden: Im geschilderten Fall können dem Geschädigten Schmerzensgeld und falls er arbeitet auch eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall zustehen. Bleiben nach einem Unfall dauerhafte Schäden zurück, können sogar lebenslange Rentenzahlungen fällig werden.

Ob und in welchem Umfang ein säumiger Laubräumer haftet, hängt allen Regeln zum Trotz oft von den speziellen Umständen des Einzelfalls ab. Sollte der Geschädigte den Rechtsweg beschreiten, steht die Haftpflichtversicherung ihrem Kunden zur Seite.

Weitere Informationen erhalten Sie unter Kehrpflicht im Herbst | HUK-COBURG

Bye-bye, Steuermythen: Die eigene Steuererklärung selbstbewusst erledigen

Berlin (ots) Verunsichert und überfordert bei der Steuererklärung? „Ja“, sagen rund 50 Prozent der Steuerpflichtigen in Deutschland*. Doch das muss nicht sein: Deutschlands beliebteste Steuer-App Taxfix räumt mit hartnäckigen Steuermythen auf und hilft, die eigene Steuererklärung bequem und sicher selbst – per App oder online – zu erledigen. Die Abgabefrist ist jedoch kein Mythos, diese endet in diesem Jahr am 31. Oktober 2022.

Wahr oder unwahr? Die hartnäckigsten Steuermythen

Vielleicht ist diese Unsicherheit auch ein Grund, warum bislang nur rund 40 Prozent der Menschen ihre Steuererklärung selbst machen. 20 Prozent holen sich stattdessen lieber Unterstützung vom Lohnsteuerhilfeverein oder einem*r Steuerberater*in und bei 15 Prozent helfen die Familienangehörigen*. Taxfix möchte an dieser Stelle unterstützen und steuerpflichtige Privatpersonen ermutigen, sich selbst an die eigene Steuererklärung zu wagen – und im Schnitt rund 1.072 Euro** zurückzubekommen:

„Das ist fast so einfach wie Online-Banking“, sagt Steuerexperte Florian Machnow von Taxfix. „Man(n) – und Frau – muss sich nur trauen!“

Deutsche lieben digitale Anwendungen

In der Tat: Mehr als zwei Drittel der Deutschen* erledigen ihre Bankgeschäfte online. Und längst ist dies keine Frage des Geschlechts oder Alters mehr. „Finanzielle Themen online zu regeln, ist Alltag geworden“, so Machnow. Die Steuererklärung geht mit Taxfix ähnlich leicht von der Hand, indem Benutzer*innen bequem durch jeden einzelnen Schritt der Steuererklärung geführt werden – Fehler nahezu ausgeschlossen.

Um die Hemmschwelle vor der Erledigung der eigenen Steuererklärung abzubauen, räumt Florian Machnow jetzt mit den hartnäckigsten Steuermythen auf. Los geht’s!

1. „Wenn ich einmal eine Steuererklärung abgegeben habe, muss ich das jedes Jahr tun!“ Das ist wohl der hartnäckigste Steuer-Irrtum – und stimmt glücklicherweise nicht. Wer einmal eine freiwillige Steuererklärung abgegeben hat, ist nicht verpflichtet, im nächsten Jahr wieder eine abzugeben. Wer nächstes Jahr dennoch vom Finanzamt zur Abgabe erinnert wird, antwortet einfach, dass keine Abgabepflicht besteht.

2. Die Steuererklärung lohnt sich einfach nicht!“ In Wahrheit lohnt sich die Steuererklärung meistens. Laut dem Statistischen Bundesamt winken im Schnitt 1.072 Euro Erstattung. Einige bekommen natürlich auch weniger. Fakt ist aber: 80 Prozent der Steuerzahler*innen können mit mindestens 100 Euro rechnen. Neugierig auf die eigene Rückerstattung? Dann jetzt direkt mit Taxfix kostenlos berechnen lassen.

3. „Arbeitslosengeld ist steuerfrei!“ Richtig, denn vom Arbeitslosengeld selbst wird keine Steuer abgezogen. Aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das Arbeitslosengeld erhöht also den Steuersatz des restlichen Einkommens. Obwohl es steuerfrei ist, kann es zu einer Nachzahlung führen.

4. „Mit Versicherungen kann ich Steuern sparen!“ Das stimmt – zum Teil. Viele Versicherungsbeiträge lassen sich absetzen. Dazu zählen Riester- und Rürup-Rente und weitere sogenannte Personenversicherungen. Viele davon jedoch nur begrenzt. Nicht absetzbar sind typischerweise Sachversicherungen wie Hausratversicherung, Reiserücktrittsversicherung, Gepäckversicherung oder Kfz-Kaskoversicherung.

5. „Die Steuererklärung muss jetzt elektronisch eingereicht werden!“ Das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens verpflichtet Unternehmen und Selbstständige seit 2011, ihre Steuererklärung auf elektronischem Weg einzureichen. Nichtselbstständige Arbeitnehmer*innen haben die Wahl und können die Steuererklärung per Brief, Fax, persönlich beim Finanzamt – oder auf elektronischem Weg abgeben. Mit Taxfix meist sogar unter einer halben Stunde.

6. „Meine Freund*innen dürfen mir nicht bei der Steuererklärung helfen!“ Ja, das ist richtig. Beim Ausfüllen der eigenen Steuererklärung darf nicht jede*r helfen. Das ist im § 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG) geregelt. Freund*innen oder Kolleg*innen bei der Steuererklärung zu helfen oder deren Hilfe anzunehmen, ist nicht erlaubt und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Wer kostenlos helfen darf, verraten wir hier.

Weiterführende Informationen und hilfreiche Dokumente

Im Downloadbereich sind u.a. folgende Umfrageergebnisse von YouGov/Taxfix zum Thema „Steuern und Finanzen“ erhältlich

  • Umfrageergebnis: Wofür nutzen die Deutschen die Steuererstattung?
  • Umfrageergebnis: Vergleich Männer Frauen
  • Umfrageergebnis: Vergleich Freunde, Bekannte und Familie
  • Umfrageergebnis: In diesem Alter machen Deutsche erstmals ihre Steuererklärung
  • Umfrageergebnis: Deutsche lieben digitale Steueranwendungen
  • Umfrageergebnis: Die meisten Deutschen nutzen App- und Onlinebanking
  • Umfrageergebnis: Bundesländervergleich – Die Eiligsten und die Entspannten
  • Statistisches Bundesamt: So viele Menschen erhalten positives Steuerergebnis
  • Statistisches Bundesamt: So hoch liegt die durchschnittliche Steuererstattung
  • Taxfix- Checkliste „Welche Unterlagen brauche ich für die Steuererklärung?“

Legende

* Laut einer aktuellen Umfrage von YouGov im Auftrag von Taxfix.

** Quelle: Statistisches Bundesamt

Versicherungstipp Fahrradanhänger & Co.: Kinder sicher mitnehmen

Saarbrücken (ots)

Ob zur Kita, zum Spielplatz oder zum Ausflugsziel – Eltern nehmen kleine Kinder gerne per Fahrradanhänger, Lastenfahrrad oder Fahrradkindersitz mit. Die Sicherheit des Kindes sollte dabei immer an erster Stelle stehen. CosmosDirekt, der Direktversicherer der Generali in Deutschland, gibt dazu Tipps.

Fotoquelle: CosmosDirekt/Adobe Stock

Eltern setzen bei Fahrten mit kleinen Kindern gerne auf das Zweirad. Kein Wunder – spart es doch oftmals Zeit und ist gleichzeitig gut für die Umwelt, die eigene Fitness, aber auch für den Geldbeutel. Doch bei allen Vorteilen schätzen 47,2 Prozent der Menschen in Deutschland das Mitnehmen von Kindern im Fahrradanhänger, mit dem Lastenfahrrad oder im Fahrradsitz als gefährlich ein.[1] Das ergab eine aktuelle Civey-Umfrage im Auftrag von CosmosDirekt. Der Direktversicherer der Generali in Deutschland weiß, worauf Eltern für eine sichere Fahrt achten sollten.

GESETZLICHE VORGABEN BEACHTEN

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, dass nur Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind, Kinder bis zu einem maximalen Alter von sieben Jahren mit dem Fahrrad befördern dürfen. Ein Mindestalter, ab dem ein Kind mit dem Fahrrad mitgenommen werden darf, schreibt der Gesetzgeber hingegen nicht vor. Vorgegeben ist auch, dass für Kinder besondere Sitze vorhanden sein müssen. Dabei darf nicht die Gefahr bestehen, dass das Kind mit seinen Füßen in die Radspeichen gerät. Als Prävention können Eltern hierfür beispielsweise eine entsprechende Schutzverkleidung anbringen. Speziell für Fahrradanhänger gilt: Ist dieser für die Beförderung von Kindern ausgestattet, dürfen maximal zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr mitfahren. Bei der Beförderung eines Kindes mit Behinderung gilt die Altersbegrenzung nicht.[1] Eine gesetzliche Vorschrift zum Tragen eines Fahrradhelms gibt es in Deutschland nicht, auch nicht für Kinder. Doch unabhängig davon, wie das Kind mit dem Rad befördert wird, ist ein Helm ein unbedingtes Muss – für Kinder und Eltern. Denn ein passender und gut sitzender Fahrradhelm kann bei einem Sturz schwere Kopfverletzungen verhindern.

SICHERHEIT BEGINNT SCHON VOR DER FAHRT

Das Fahrrad sollte zudem regelmäßig auf seine Verkehrssicherheit überprüft werden: Funktionieren Bremsen und Fahrradklingel einwandfrei? Sind das Rad und der Fahrradanhänger mit funktionsfähiger Fahrradbeleuchtung und Reflektoren ausgestattet? Für eine noch bessere Signalwirkung kann man den Fahrradanhänger, das Lastenrad und Co. mit einem Fähnchen oder Wimpel ausstatten. So ist man gerade in unübersichtlichen Verkehrssituationen schneller für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar. Sitzen die Kinder hinter den Eltern im Kindersitz oder im Fahrradanhänger, hilft außerdem ein Rückspiegel am Fahrradlenker, die Kinder im Blick zu behalten. Außerdem sollte das Kind immer mit einem Gurt gesichert werden. Fährt nur ein Kind im Fahrradanhänger mit, sitzt es vorzugsweise in der Mitte oder auf der von der Fahrbahn abgewendeten Seite, sofern es der Hersteller nicht anders vorgibt.

DAS FAHREN MIT FAHRRADANHÄNGER ODER LASTENFAHRRAD VORAB OHNE KINDER TESTEN

Wer Kinder im Fahrradanhänger oder im Lastenfahrrad mitnimmt, sollte auf eine umsichtige und vorausschauende Fahrweise achten. Dafür üben Eltern das Fahren mit dem Anhänger oder Lastenfahrrad zunächst am besten ohne Kind. So können sie zum Beispiel das Fahrverhalten in Bezug auf den Wendekreis oder den Bremsweg besser einschätzen. Damit sich der Fahrradanhänger oder das Lastenfahrrad beim Ein- und Aussteigen nicht verselbstständigt, muss die Feststellbremse genutzt werden. Vorsicht ist auch auf schmalen Verkehrsinseln geboten: Fahrradanhänger und Lastenfahrrad dürfen nicht in die Straße ragen, da ein vorbeifahrendes Fahrzeug diese erfassen könnte. Eltern planen daher bestenfalls schon vorab eine möglichst sichere Route. Das bedeutet, dass Baustellen, unübersichtliche Straßen sowie Hauptverkehrsstraßen nach Möglichkeit gemieden werden sollten. Sicherer sind Nebenstraßen oder Wege mit ausgewiesenem Fahrradstreifen. Ein Fahrradanhänger kann zwar während der Fahrt nur unter extremen Bedingungen kippen, dennoch sollte man nicht zu schnell fahren und das einseitige Überfahren von beispielsweise hohen Bordsteinkanten vermeiden.[3]

ABGESICHERT BEI UNFÄLLEN MIT DEM RAD

Trotz aller Vorsicht kann ein Unfall aber immer passieren. Isolde Klein, Versicherungsexpertin von CosmosDirekt, rät daher: „Für jeden, der regelmäßig mit dem Rad fährt, ist eine private Unfallversicherung sinnvoll, denn sie gilt in allen Lebensbereichen. Die gesetzliche Unfallversicherung hilft nur bei Unfällen, die auf dem direkten Hin- und Rückweg zur Arbeit, Schule oder Uni passieren. Darüber hinaus ist eine private Haftpflichtversicherung wichtig. Denn wenn man beispielsweise als Radfahrer versehentlich einer anderen Person einen Schaden zufügt, kann man schnell mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert werden. Eine entsprechende Absicherung kann dann vor den finanziellen Folgen schützen.“

[1] Bevölkerungsrepräsentative Online-Umfrage von Civey im Auftrag von CosmosDirekt, dem Direktversicherer der Generali in Deutschland. Im Juni 2022 wurden in Deutschland 2.501 Personen ab 18 Jahren befragt. Die Fehlertoleranz der ermittelten Ergebnisse liegt bei +/- 3,5 Prozentpunkten.

[2] Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 21 Personenbeförderung (3): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__21.html

[3] Quelle: Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e. V. (ADFC) https://www.adfc.de/artikel/fahrtipps-fuer-kinderfahrradanhaenger

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CosmosDirekt ist Deutschlands führender Online-Versicherer und der Direktversicherer der Generali in Deutschland. Mit einfachen und flexiblen Online-Angeboten und kompetenter persönlicher Beratung rund um die Uhr setzt das Unternehmen neue Maßstäbe in der Versicherungsbranche. Zum Angebot zählen private Absicherung, Vorsorge und Geldanlage. Mehr als 1,8 Millionen Kunden vertrauen auf CosmosDirekt.

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Die Generali ist eine der führenden Erstversicherungsgruppen im deutschen Markt mit Beitragseinnahmen von 14,9 Mrd. EUR und rund 10 Mio. Kunden. Als Teil der internationalen Generali Group ist die Generali in Deutschland mit den Marken Generali, CosmosDirekt und Dialog in den Segmenten Leben, Kranken und Schaden/Unfall tätig. Ziel der Generali ist es, für ihre Kunden ein lebenslanger Partner zu sein, der dank eines hervorragenden Vertriebsnetzes im Exklusiv- und Direktvertrieb sowie im Maklerkanal innovative, individuelle Lösungen und Dienstleistungen anbietet.

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