Neues Nachhaltigkeits-Projekt in Island: Austauschorganisation vergibt Stipendium, um Umweltschutz zu fördern

Bonn (ots) Island lockt mit vielen Naturhighlights: die Nordlichter am Nachthimmel, Naturschauspiele wie Geysire, aktive Vulkane und unendliche Landschaften.

Junge Engagierte während des Nachhaltigkeits-Projekts in Island.

Junge Menschen, die nicht nur die Natur Islands erleben, sondern sich auch für diese einsetzen wollen, können sich auf das Nachhaltigkeits-Projekt in Island bewerben. Das Projekt von Deutschlands ältester gemeinnütziger Austauschorganisation Experiment e.V. hat zum Ziel, sich für die Erhaltung der isländischen Natur einzusetzen und das Thema Nachhaltigkeit für Isländer*innen und Tourist*innen präsenter zu machen.

Experiment möchte allen Interessierten die Teilnahme an diesem Projekt ermöglichen. Daher bietet der Verein ein Nachhaltigkeits-Stipendium für das Island-Projekt an. Unabhängig von der eigenen finanziellen Situation kann man sich mit einem Motivationsschreiben oder einer anderen kreativen Idee auf bis zu 1.500EUR Stipendiengeld bewerben. Die Frist läuft noch bis zum 28.02.2023.

Bewerben können sich junge Menschen zwischen 18 und 28 Jahren. Die Teilnehmenden leben während des Projekts an einem Fjord im Nordwesten Islands, in der Nähe von Hrútafjödur. Zusammen mit anderen Engagierten wohnen sie in einem sogenannten Volunteer-House. In einem Zeitraum von vier bis 12 Wochen wird in Workshops über das Thema globale Erderwärmung informiert, sich ausgetauscht und ein Bewusstsein für Nachhaltigkeit geschaffen. Teilnehmer*innen werden zudem aktiv in nachhaltigen Projekten eingesetzt. So reinigen sie zum Beispiel Islands Strände, pflanzen Bäume oder beteiligen sich an Kunstprojekten zum Thema Naturschutz. Voraussetzungen für eine Teilnahme am Projekt sind gute Englischkenntnisse, um sich in Diskussionen und Workshops verständigen zu können, sowie ein starkes Interesse am Thema Nachhaltigkeit.

Junge Menschen, die sich für die Nachhaltigkeit in Island einsetzen möchten, können sich unter https://www.experiment-ev.de/work-and-explore/nachhaltigkeit-in-island/ informieren und bewerben. Alternativ können sie sich von Experiments Ansprechpartnerin Lena Meier per Mail ( meierl@experiment-ev.de) oder telefonisch (0228 – 957 22 63) beraten lassen.

Über Experiment

Das Ziel von Deutschlands ältester, gemeinnütziger Austauschorganisation, Experiment, ist seit 90 Jahren der Austausch zwischen Menschen aller Kulturen, Religionen und Altersgruppen. Experiment ist das deutsche Mitglied der „Federation of The Experiment in International Living“ (FEIL). Jährlich reisen über 2.000 Teilnehmende mit Experiment ins Ausland und nach Deutschland. Kooperationspartner*innen sind u.a. das Auswärtige Amt, die US-Botschaft, der DAAD, das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Deutsche Bundestag.

Mehr Informationen zum Verein gibt es auf: www.experiment-ev.de.

2023: Die neue, deutlich höhere Homeoffice-Pauschale

Neustadt a. d. W. (ots)

Die Homeoffice-Pauschale ist mit 1.260 Euro im Jahr mehr als doppelt so hoch wie früher. Bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen jetzt außerdem die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale am gleichen Arbeitstag nutzen. Und auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde erhöht. Wie alles zusammenhängt, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Die neue Homeoffice-Pauschale: So wird gerechnet

2023: Die neue, deutlich höhere Homeoffice-Pauschale

Pro Arbeitstag im Homeoffice dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sechs Euro für bis zu 210 Arbeitstage im Jahr von der Steuer absetzen – also bis zu 1.260 Euro jährlich. Früher waren es lediglich fünf Euro am Tag und maximal 120 Tage Homeoffice im Jahr, also nur bis zu 600 Euro jährlich.

Die Rechnung: 210 Tage x 6 Euro = 1.260 Euro

Übrigens: Auch wer 211 oder 250 Tage im Jahr von zu Hause arbeitet, darf nicht mehr als den Maximalbetrag von 1.260 Euro absetzen.

Homeoffice-Pauschale liegt jetzt über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Seit 2023 liegt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag – auch als Werbungskostenpauschale bekannt – bei 1.230 Euro im Jahr. Das bedeutet: Werbungskosten in Höhe von 1.230 Euro werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Kostennachweis pauschal steuerlich anerkannt. Bis 2021 waren es lediglich 1.000 Euro, für das Jahr 2022 lag der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei 1.200 Euro.

Den größten Posten in puncto Werbungskosten machen häufig die Fahrtkosten aus. Nehmen wir als Beispiel eine Arbeitnehmerin, die im Homeoffice arbeitet: Für sie fallen die Fahrten zur Arbeitsstelle häufig weg, deshalb kann sie auch weniger Kosten für das Pendeln über die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt) abziehen.

Aber: Weil die Homeoffice-Pauschale auf bis zu 1.260 Euro jährlich angehoben wurde, liegt die Arbeitnehmerin allein damit über dem ebenfalls erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Fährt sie die restlichen Arbeitstage ins Büro oder hat weitere Werbungkosten, kommen diese Ausgaben für die Steuererklärung noch hinzu.

Auch neu: Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale gleichzeitig nutzen

Bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können seit 2023 die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale am gleichen Arbeitstag nutzen: Nämlich diejenigen, die am gleichen Tag zur Arbeit fahren und von zuhause arbeiten, weil sie am Arbeitsort keinen Arbeitsplatz haben.

Das gilt zum Beispiel für Lehrerinnen und Lehrer, die an einem Tag zur Schule fahren und anschließend von zuhause aus ihren Unterricht vor- oder nachbereiten. Sie können jetzt bis zu 210 Tage im Jahr die Homeoffice-Pauschale nutzen und – sofern sie an den entsprechenden Tagen in der Schule waren – gleichzeitig die Entfernungspauschale in ihrer Steuererklärung angeben. Heißt konkret: Für die ersten 20 Kilometer der einfachen Fahrtstrecke sind es 30 Cent pro Kilometer und ab dem 21. Kilometer sind es seit 2022 sogar 38 Cent, die berechnet werden können.

Früher: Arbeitnehmer-Pauschbetrag hat die Homeoffice-Pauschale geschluckt

Vor dem 1. Januar 2023 lag der Arbeitnehmerpauschbetrag bei 1.000 Euro bzw. bei 1.200 Euro und die Homeoffice-Pauschale bei maximal 600 Euro im Jahr. Da bisher die Homeoffice-Pauschale nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gerechnet wurde, sondern der Arbeitnehmer-Pauschbetrag den Mindestwerbungskostenabzug für Angestellte darstellt, profitierten bis 2022 nur diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zusammen mit ihren übrigen Werbungskosten bis zum Jahr 2021 über 1.000 und im Jahr 2022 über 1.200 Euro kamen.

Hatte eine Arbeitnehmerin für das Jahr 2022 weitere Werbungskosten von beispielweise 700 Euro und war zudem mindestens 120 Tage im Homeoffice aktiv, durfte sie bei der Steuererklärung 1.300 Euro als Werbungskosten angeben: 700 Euro Werbungskosten + 600 Euro Homeoffice-Pauschale = 1.300 Euro.

Das heißt: Erst wenn die Arbeitnehmerin 2022 mit ihren weiteren Werbungskosten und der Homeoffice-Pauschale auf einen Betrag von mehr als 1.200 Euro kam, wirkten sich die über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegenden Kosten in der Steuererklärung aus.

Fazit: Alle Arbeitnehmer/innen profitieren von der Homeoffice-Pauschale 2023

Von der Anhebung der Homeoffice-Pauschale profitieren alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie können mehr im Homeoffice arbeiten, erhalten einen höheren Pauschalbetrag und liegen außerdem ab 206 Tagen im Homeoffice allein damit über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Alles, was an Werbungskosten außerdem hinzukommt, dürfen sie zusätzlich von der Steuer absetzen.

Außerdem: Wer am Arbeitsort keinen eigenen Arbeitsplatz hat, kann neuerdings die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale am gleichen Arbeitstag nutzen, zumindest für bis zu 210 Tage im Jahr und sofern an diesen Tagen der Arbeitsort aufgesucht wurde.

Und schließlich: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überhaupt nicht im Homeoffice arbeiten (können oder dürfen), erhalten mit dem erhöhten Arbeitnehmerpauschbetrag einen höheren Steuerabzug zu ihrem Vorteil. Wer mehr als rund 19 Kilometer einfache Fahrt zur Arbeitsstätte hat und an mindestens 220 Tagen im Jahr dort gearbeitet hat, kommt außerdem mit den Fahrtkosten über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag – und sollte deshalb alle tatsächlichen Werbungskosten überprüfen.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Millionen Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Web: www.vlh.de

Ärger bei Minusgraden Wenn die Justiz über Streuen und Räumen entscheiden muss

Berlin (ots) „Winter ade, Scheiden tut weh“ – Immobilienbesitzern dürfte dieser Spruch nicht so leicht über die Lippen kommen, denn für sie bedeutet die kalte Jahreszeit häufig viel Mehrarbeit. Sie müssen die Wege frei von Eis und Schnee halten, denn nur so erfüllen sie ihre gesetzlich vorgeschriebene Verkehrssicherungspflicht.

Wenn die Justiz über Streuen und Räumen entscheiden muss ,,Winter ade, Scheiden tut weh“ – Immobilienbesitzern dürfte dieser Spruch nicht so leicht über die Lippen kommen, denn für sie bedeutet die kalte Jahreszeit häufig viel Mehrarbeit. Sie müssen die Wege frei von Eis und Schnee halten, denn nur so erfüllen sie ihre gesetzlich vorgeschriebene Verkehrssicherungspflicht. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extraausgabe einige Urteile vom Amtsgericht bis zum Bundesgerichtshof vor, in denen es um diese Thematik geht. Mal geht es dabei um die sogenannte ,,Streukontrolle“, mal um die nachträgliche Entfernung eines ausgebrachten Splitt-Salz-Gemischs.

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extraausgabe einige Urteile vom Amtsgericht bis zum Bundesgerichtshof vor, in denen es um diese Thematik geht. Mal geht es dabei um die sogenannte „Streukontrolle“, mal um die nachträgliche Entfernung eines ausgebrachten Splitt-Salz-Gemischs.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann ihre Räum- und Streupflicht für öffentlich zugängliche Wege auf einen Hausmeister delegieren, woraufhin dieser dann auch haften muss. Allerdings bleibt für die WEG eine Überwachungs- und Kontrollpflicht. Das stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 9 U 34/19) nach dem Sturz einer Fußgängerin fest. Insbesondere bei einem professionellen Hausmeisterdienst müsse die Gemeinschaft allerdings nur bei konkreten Hinweisen auf eine Vernachlässigung des Winterdiensts tätig werden und sei deswegen im vorliegenden Fall nicht haftbar zu machen.

Hauseigentümer haben dann keine Streupflicht auf öffentlichen Wegen, wenn die Gemeinde den Winterdienst nicht via Satzung wirksam übertragen hat. Das stellte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 255/16) im Zusammenhang mit einem Schadenersatzfall fest. Eine Frau war beim Verlassen des Wohnhauses auf einem nicht geräumten Stück Weges bis hin zum teilweise von der Kommune geräumten Fußweg gestürzt und hatte sich verletzt. Der BGH-Senat hielt im Urteil fest: „Zuständig für die Sicherheit des öffentlichen Gehwegs ist hier allein die Gemeinde, die diese Pflicht nicht an den Anlieger und Vermieter delegiert hat.“

Stürzt ein Fußgänger auf einem Gehweg, weil durch eine Regenwasserableitung eine Glättestelle entstanden ist, so haftet der zuständige Grundstücksbesitzer – sprich: der Eigentümer, von dessen Anwesen die Ableitung ausgeht. Konkret handelte es sich um ein Regenrohr zur Entwässerung des Dachs. Das Oberlandesgericht Naumburg (Aktenzeichen 2 U 25/13) sprach einer Fußgängerin Schadenersatz zu, die am frühen Morgen auf dem Weg zur Arbeit genau auf dieser Glättestelle ausgerutscht war.

Kommt es unabhängig von solchen Gefahren wie einer Regenwasserableitung zu unerwarteten einzelnen Glättestellen, so ist das Vorliegen einer Verkehrssicherungspflicht jeweils gründlich zu prüfen. Liege keine allgemeine Glätte vor, so der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VI ZR 254/16), so müsse keinesfalls zwingend der Winterdienst einsetzen. Eine Passantin war auf einem trockenen und geräumten Weg ausgerechnet auf einer einen Quadratmeter großen rutschigen Stelle verunglückt.

Einen untergeordneten Zuweg zur Terrasse seines Hauses muss ein Hausbesitzer nicht völlig gefahrlos gegen alle erdenklichen Risiken für einen Nutzer ausgestalten. In einem Zivilprozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 17 W 17/22) war es um einen unbeleuchteten, wegen Laub- und Moosablagerungen schmierigen Steinweg gegangen, auf dem eine Pflegekraft einen schweren Unfall erlitten hatte. Es habe sich aber hier gar nicht um einen eigentlichen Zuweg zum Haus gehandelt, hieß es im Urteil.

Generell gilt: Bei glatten und eisigen Wegverhältnissen erwarten Gerichte nicht nur von Hausbesitzern die Einhaltung der Streupflichten, sondern auch von Passanten erhöhte Vorsicht. Wer zum Beispiel trotz eines erkennbar nicht geräumten Weges diesen benutzt, der kann nach Ansicht des Amtsgerichts Augsburg (Aktenzeichen 74 C 1611/18) dadurch den Schmerzensgeldanspruch verlieren.

Ein Verkehrssicherungspflichtiger muss sogenannte „Streukontrollen“ durchführen – das heißt, sich immer wieder über den Zustand eines Weges innerhalb seines Verantwortungsbereiches vergewissern. Hier war es um acht Uhr morgens auf einer drei mal drei Meter großen Fläche zum Sturz einer Radfahrerin gekommen. Die Verantwortung, an dieser Stelle zu streuen, sei umso höher gewesen, als es sich bei dem Beauftragten um einen gewerblichen Winterdienst und um eine viel frequentierte Stelle gehandelt habe. Das entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 154 C 20100/17).

Wenn eine Gemeinde nicht von sich aus tätig wird, kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft auch von sich aus für ein Stück öffentlichen Weges einen Winterdienst bestellen. Es handelte sich um einen Teil einer öffentlichen Grünanlage, der aber zusätzlich von Bewohnern einer nahen Anlage als Zugang zu dem Haus benutzt wurde. Innerhalb der WEG kam ein Streit darüber auf, ob man nun auf eigene Kosten räumen lassen solle. Das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 318 S 95/16) gab denen Recht, die das für angemessen hielten.

Eine Schattenseite des Streuens ist die Tatsache, dass sich nach Besserung der Wetterlage jede Menge Streugut auf den Wegen befindet. Auch wenn dies als unangenehm empfunden wird, kann man vom Verkehrssicherungspflichtigen trotzdem nicht verlangen, dass er das pflichtgemäß aufgebrachte Splitt-Salz-Gemisch nach jeder Verwendung gleich wieder beseitigt. So urteilte das Oberlandesgericht Schleswig (Aktenzeichen 7 U 25/19).

Wohnungseigentümergemeinschaften ist es nicht möglich, einzelnen Mitgliedern durch Mehrheitsentscheidung Räum- und Streupflichten persönlich aufzuerlegen. Das Amtsgericht Oberhausen (Aktenzeichen 34 C 87/19) entschied, dass hierdurch Aufgaben aus dem Pflichtenkreis des Verwalters in unzulässiger Weise auf die Eigentümer verlagert würden.

WEB: dsgv.de